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18.12.2020: TIPP zum Jahresende: Corona-Prämie – bis zu EUR 3.000,-- steuer- und sozialversicherungsfrei

Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an Dienstnehmer, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis EUR 3.000,-- steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten; auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden. Und sogar generelle Corona-Prämien, die aufgrund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen bezahlt werden, sind begünstigt. Nur Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht von der Befreiung umfasst. Lesen Sie mehr…

Steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie

Mitarbeiter, die im Corona-Jahr 2020 überdurchschnittliches geleistet haben oder denen besonders viel abverlangt wurde, können nur noch heuer mit bis zu EUR 3.000,-- Prämie von ihrem Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei belohnt bzw. bedacht werden.

Um die Prämie aber steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen zu können, sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich:

  • Die Boni können ausschließlich Erwerbstätige, die nach dem ASVG angestellt sind, erhalten. Jene mit einer GSVG-Pflichtversicherung sind damit von der Begünstigung ausgeschlossen.
  • Die Zahlungen müssen vom Arbeitnehmer zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein.
  • Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind damit nicht von der Befreiung umfasst.

Des weiteren sind die steuer- und sozialversicherungsfreien Zulagen bzw. Bonuszahlungen zudem auch vom Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit.

Keine Einschränkungen der Branchen

Die steuerfreien Bonuszahlungen können an alle Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, gewährt werden. Dabei gibt es keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten: Ursprünglich war im Gesetz für die Steuerbefreiung von Corona-Prämien zunächst nur von systemrelevanten Berufen die Rede gewesen. Es wurde aber vom Finanzministerium klargestellt, dass die Steuerbefreiung nicht auf bestimmte Branchen oder Berufsgruppen beschränkt ist, sondern für alle Arbeitnehmer gilt, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.

Um eine Prämie steuerfrei zu halten, müssen diese Sonderzahlungen jedoch begründbar sein: beispielsweise wegen des Tragens einer Schutzmaske während der Arbeitszeit. Oder Arbeiten, die durch Corona einen besonderen Stress verursacht haben, etwa durch höhere Auslastung oder Umstellung der Produktion.

Steuerfreiheit auch für mehrmalige Prämien

Die Steuerbefreiung gilt auch für in Raten oder in mehrmaligen Zahlungen geleisteten Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 3.000,--, wie sie etwa an die Handelsangestellten ausgezahlt wurden.

Praxistipp

Arbeitgeber, die eine derartige Bonuszahlung gewähren, sollten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Aus dieser Dokumentation sollte der Bezug zur Corona Krise ersichtlich sein. Wenn schriftliche Vereinbarungen auch nicht zwingend erforderlich sind –  begründbar müssen sie dennoch sein.

 

Im Rahmen der Voraussetzungen zum Antrag des Fixkostenzuschusses ist in Anlehnung an die Schadensminderungspflicht darauf zu achten, dass Prämien so zu bemessen sind, dass diese keine unangemessenen Entgelte darstellen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Lexis360, Lexis Briefings Wirtschaftsrecht: Corona-Prämie

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Erleichterungen

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 18.12.2020

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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