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18.12.2020: COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Neuerungen aus der Steuergesetzgebung ab 2021

Mit 1. Jänner 2021 tritt das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz in Kraft. Welche Änderungen stehen ab 01.01.2021 bevor? Im folgenden werden Ihnen auszugsweise diverse Gesetzesänderungen vorgestellt. Lesen Sie mehr…

1. Änderungen im Bereich der Einkommensteuer

1.1. Kleinunternehmerpauschalierung

Die Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert. Dementsprechend soll die Kleinunternehmerpauschalierung dann möglich sein, wenn auch nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist. Dies soll den Anwendungsbereich in betraglicher Hinsicht verbreitern und eine Angleichung in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich der beiden Pauschalierungen ermöglichen.

Zudem wird ein Deckel für das Betriebsausgabenpauschale vorgesehen. Er wird

  • € 18.900,- bei Anwendung des Pauschales von 45 % und
  • € 8.400,- bei Anwendung des Pauschales von 20 % (Dienstleistungsbetrieb)

betragen.

Dies ist erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anwendbar.

1.2. Ausländische Arbeitgeber

Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug mehr geben, der Lohnsteuerabzug soll jedoch - für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer - freiwillig erfolgen können.

Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht z.B. keine Vorauszahlungsverpflichtung. Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nach dieser Bestimmung die folgenden Pflichten:

  • ein Lohnkonto zu führen,
  • eventuelle Aufrollverpflichtungen,
  • die Einbehaltung der Lohnsteuer,
  • die Abfuhr der Lohnsteuer,
  • die Übermittlung eines Lohnzettels und
  • die Gewährung von Einsicht in Lohnaufzeichnungen.

Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.

Die Neuregelung soll bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2020 gelten. Für das Kalenderjahr 2020 ist für die Erhebung der Lohnsteuer das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

Liegt nach der alten Rechtslage ein verpflichtender Lohnsteuerabzug vom ausländischen Arbeitgeber vor und wurde dieser auch erfüllt, gilt dies nach der Neuregelung als freiwillige Lohnsteuerabfuhr. Hat der ausländische Arbeitgeber die Lohnsteuer aber nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt, soll der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden. (anwendbar ab 2020)

Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, soll der ausländische Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zu übermitteln haben, sofern er nicht vom freiwilligen Lohnsteuerabzug Gebrauch macht. Dazu ist das amtliche Formular L 17 heranzuziehen, wobei jedenfalls die gesetzlich genannten Mindestangaben auszufüllen sind. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnbescheinigung gilt erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2020. Die Lohnbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 kann ausnahmsweise bis spätestens 31.03.2021 übermittelt werden. Die Übermittlung hat an das Finanzamt Österreich zu erfolgen. (anwendbar ab 2020)

1.3. Steuerfreiheit von Zuschüssen

Im Sinne der Rechtssicherheit erfolgt eine Klarstellung der steuerlichen Behandlung der auf das Härtefallfondsgesetz gestützten Maßnahmen:

Diese sollen grundsätzlich steuerfrei behandelt werden. Durch die Änderung in § 124b Z 348 lit. c EStG wird der unbestimmte Begriff des „Corona-Hilfsfonds" durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz präzisiert.

Umsatzersätze sollen jedoch – wie real erzielte Umsätze – stets als (Betriebs-)Einnahme erfasst werden. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr vorliegt.

1.4. Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.

Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso weiterhin steuerfrei behandelt werden.

Diese Regelung war bis Ende 2020 befristet und wurde nunmehr bis Ende März 2021 verlängert und gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. April 2021 enden.

1.5. Pendlerpauschale trotz Dienstfahrrad

Dem Arbeitnehmer steht kein Pendlerpauschale zu, wenn ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird!

Besteht daher für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist somit gemäß der Sachbezugswerteverordnung kein Sachbezugswert anzusetzen und das Pendlerpauschale geht nicht verloren!

1.6. Jobticket

Der Vorteil aus der Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber ist bei den Arbeitnehmern nicht steuerbar, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Damit soll der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel unterstützt und dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitnehmern ein Ticket für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig von der Ticketart (bspw. 1-2-3- Ticket, Netzkarten, Streckenkarten, etc.) zur Verfügung zu stellen.

Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher nicht von der Begünstigung umfasst!. Die Reichweite des Tickets sind nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt!

Die Zurverfügungstellung soll nun auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich sein, eine Gehaltsumwandlung soll – wie schon bisher – hingegen nicht möglich sein.

Die Neuregelung kommt für Ticketkäufe ab 01.07.2021 zur Anwendung. Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten (anwendbar ab 01.07.2021)

1.7. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen können gem. dem 18. COVID-19-Gesetz im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden.

Diese Ausnahmeregelung wurde nun bis Ende März 2021 verlängert.

1.8. Degressive AfA

Hinsichtlich der eingeführten degressiven Absetzung für Abnutzung soll vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise dem Zweck der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung bestmöglich entsprochen werden. Daher kann für bis zum 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden. Der steuerlich höchstens zulässige Prozentsatz von 30 % kann daher für zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit).

1.9. Spenden

Gerade angesichts der COVID-19-Pandemie soll die Spendenbereitschaft nicht unnötig eingeschränkt werden. Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind mit 10 % des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 gelten, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können.

1.10. Pauschale Forderungswertberichtigung / Pauschale Rückstellung

Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den unternehmensrechtlichen Voraussetzungen künftig auch im Steuerrecht zulässig. Eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen soll damit unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraussetzungen erfolgen können. (Erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen.)

Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten dürfen unter den unternehmensrechtlichen Voraussetzungen künftig auch im Steuerrecht pauschal gebildet werden. Damit soll die Bildung pauschaler Rückstellungen – wie auch die Vornahme pauschaler Forderungswertberichtigungen – unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraussetzungen erfolgen können. (Erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12. 2020 beginnen.)

2. Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

2.1. Körperschaften öffentlichen Rechts

Seit 2020 haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen der steuerlichen Gewinnermittlung für Körperschaften öffentlichen Rechts geändert. Die für alle Gemeinden und Länder geltende Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015 sieht eine doppelte Buchführung vor, weshalb Betriebe gewerblicher Art ab 2020 zur Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 verpflichtet sind. Die dadurch entstandenen Rechtsunsicherheiten sollen beseitigt und hohe Verwaltungsaufwendungen bei der Gewinnermittlung vermieden werden. (anwendbar ab der Veranlagung 2020)

2.2. Verlustrücktrag in der Unternehmensgruppe

Es wird klargestellt, dass der für den Verlustrücktrag in der Unternehmensgruppe maßgebliche Höchstbetrag von 5 Millionen Euro für den Gruppenträger und 5 Millionen für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied lediglich für die Veranlagung 2019 maßgeblich ist. Die Ausgestaltung des Verlustrücktrages im Jahr 2018 und insbesondere der dabei maßgebliche Höchstbetrag ist durch Verordnung festzulegen.

3. Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

3.1. Brexit

In Umsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie des Protokolls zu Irland und Nordirland erfolgt eine entsprechende Anpassung.

Ab 1.1.2021 gilt das Vereinigte Königreich entsprechend dem Austrittsabkommen und somit nach dem Unionsrecht grundsätzlich nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat, sondern als Drittland.

In Umsetzung des Protokolls zu Irland und Nordirland, soll Nordirland allerdings in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren auch nach dem 1.1.2021 weiterhin als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat gelten. (anwendbar ab 1.1.2021)

3.2. Reparaturdienstleistungen

Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen (im Sinne der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen) dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 %. (anwendbar ab 1.1.2021)

3.3. Verlängerung 5 % Steuersatz

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wird der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % in diesen Bereichen befristet (bis 31.12.2021) verlängert. Gleichermaßen entfällt befristet bis 31.12.2021 zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) die Zusatzsteuer auch für Getränke.

Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz iHv 5% allerdings für Zeitungen und andere periodische Druckschriften (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur).

3.4. CoVID-19-Tests und -Impfungen

Aufgrund der COVID-19-Krise sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen befristet (bis 31.12.2022) echt steuerfrei.

Der Unternehmer kann jedoch auf die echte Steuerbefreiung verzichten. (anwendbar ab 01.01.2021)

4. Änderungen im Bereich der Bundesabgabenordnung

4.1. Verständigungsverfahren

Die Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung sieht unter anderem auch eine Änderung der Zuständigkeit für die Führung von Verständigungsverfahren und für die Erledigung aller mit einem Verständigungsverfahren oder Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben vor. Mit 01.01.2021 ist das Finanzamt für Großbetriebe grundsätzlich für diese Angelegenheiten zuständig; nur für bestimmte Aufgaben aus diesem Bereich bleibt der Bundesminister für Finanzen weiterhin zuständig. (ab 1.1.2021)

4.2. CoVID-19-Sonderregelungen bei Amtshandlungen

Das aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführte Sonderrecht betreffend Amtshandlungen mit persönlichem Kontakt wird bis zum 31.3.2021 verlängert.

4.3. Verlängerung der Abgabenstundungen

Durch das KonStG 2020 wurde eine Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis 15.01.2021 festgesetzt. Diese Frist wird nun bis 31.03.2021 verlängert. Zusätzlich wird die Zahlungsfrist für alle im Zeitraum 26.09.2020 bis 28.02.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31.03.2021 verschoben.

Stundungen, die zwischen dem 01.10.2020 und dem 28.02.2021 beantragt werden, sollen – ungeachtet der allgemeinen Regelung – bis 31.03.2021 bewilligt werden. Abgaben, die zwischen dem 01.10.2020 und dem 28.02.2021 fällig werden, sind bis zum 31.03.2021 zu entrichten.

Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden jedoch mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31.03.2021 werden in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und keine Säumniszuschläge festgesetzt.

Auch die Vorschreibung von Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagung 2020 entfällt.

Ab 01.04.2021 bis 31.03.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

4.4. COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Es wird zudem (abweichend von § 212 Abs. 1 BAO) die Möglichkeit eingeführt, einen überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand, der im Zeitraum 15.03.2020 bis 31.03.2021 fällig geworden und noch nicht entrichtet worden ist, in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten zu entrichten. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer allgemeinen Zahlungserleichterung ist allerdings ausgeschlossen.

In der Phase 1 ist der Antrag auf Ratenzahlung ab dem 04.03.2021 bis zum 31.03.2021 einzubringen. Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.06.2022.

In der Phase 2 ist der Antrag vor dem 31.05.2022 einzubringen. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Lexis360, Rechtsnews vom 17.12.2020

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 18.12.2020

Artikel der Ausgabe Winter 2020