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18.12.2020: Österreichische Gesundheitskasse – Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe werden verlängert

Österreichische Unternehmen können bei coronabedingten Liquiditätsproblemen mit der Österreichischen Gesundheitskasse eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. In diesem Sinne hat der Nationalrat am 11.12.2020 gesetzliche Rahmenbedingungen beschlossen, um einen zukunftsorientierten Umgang mit coronabedingten Beitragsrückständen sicher zu stellen. Lesen Sie mehr...

2-Phasen-Modell

Das neue Maßnahmenpaket untergliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung:

Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 31.03.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen bzw. weitestgehend zu reduzieren. Dazu sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2022 möglich. Die diesbezüglichen Anträge können im März 2021 gestellt werden.

Im Detail ergeben sich dabei folgende Konstellationen:

a) Beitragszeiträume Februar bis April 2020:

Das gesetzliche Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wird auf den 31.03.2021 verlängert (ursprünglich 15.1.2021).

b) Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020:

Aktuell hat die ÖGK mit den Dienstgebern entsprechend dem gesetzlichen Handlungsspielraum individuelle Stundungs- und Ratenvereinbarungen getroffen. Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können nunmehr abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestens 31.03.2021 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es jedoch im Hinblick auf ihre bisherig angestellten Planungen und wirtschaftlichen Überlegungen frei (z.B. um Verzugszinsen zu vermeiden), bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen.

c) Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021:

Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31.3.2021 in Anspruch zu nehmen.

d) Beitragszeiträume ab März 2021:

Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten.

 

Phase 2 zielt darauf ab, etwaig am 30.06.2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis 31.03.2024 zur Verfügung.

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.06.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Ziel ist es, betroffene Unternehmen weiterhin zu unterstützen und ihren wirtschaftlichen Fortbestand so weit wie möglich zu sichern.

Zu diesem Zweck ist es der ÖGK für weitere 21 Monate –  also bis maximal 31.3.2024 –  möglich, weiterführende Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anzubieten. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.06.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.06.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.06.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.06.2022 bei der ÖGK ein.

Wesentlich ist sicherlich, dass die „Altlasten“ an Beitragsrückständen zu Beginn der Phase 2 möglichst überschaubar sind. Eine vorausschauende Planung wird daher empfohlen.

Zinssenkung

Die sukzessive Begleichung der bestehenden Beitragsrückstände wird unterstützt durch die Reduktion der gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.2022 um 2 % (Reduzierung auf voraussichtlich 1,38 %).

Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.

WICHTIG

Bitte beachten Sie, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung weiterhin gelten und die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen einzuhalten sind. Bitte kommen Sie auch weiterhin Ihren Meldeverpflichtungen fristgerecht nach!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.863230&portal=oegkdgportal

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 18.12.2020

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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