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Informationen zum Steuerrecht

16.02.2021: SONDERNEWSLETTER – Ausfallsbonus

Die COFAG hat einen Ausfallsbonus an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, nach den Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gewährung eines Ausfallsbonus zu gewähren. Lesen Sie mehr…

Begünstigtes Unternehmen (es müssen sämtliche Punkte zutreffen)

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Operative Tätigkeit im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Einkünfte gemäß § 22 (Selbständige Arbeit) oder § 23 (Gewerbebetrieb) Einkommensteuergesetz (somit sind vorerst Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht enthalten)
  • Umsatzausfall von mindestens 40 % im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat (= Differenz zwischen Umsätzen des Betrachtungszeitraumes und den Umsätzen des Vergleichszeitraums)
  • Grundsätzlich wird steuerliches Wohlverhalten während der letzten 5 Jahre verlangt, es geht um Missbrauch, Finanzstrafen, etc.

Nicht begünstigt sind nachfolgende Unternehmen

  • Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
  • im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben
  • Non-Profit-Organisationen
  • Unternehmen mit zu Beginn des Betrachtungszeitraumes mit mehr als 250 Mitarbeiter und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen können unter bestimmten Umständen gewährt werden.
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 unternehmerisch tätig sind
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. ABER:

 

Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2020 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen bzw. fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Ausfallsbonus gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn

  • der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor der Veröffentlichung dieser Richtlinien im Bundesgesetzblatt mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen bzw. fortgeführt wurde oder
  • der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:
    • der Übertragende ist gestorben und dadurch wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst oder
    • es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO und der Übertragende ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, den (Teil-) Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen oder
    • es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO erfolgt und der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil wird übertragen, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

 

Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein Ausfallsbonus zu gewähren.

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus

  • der Ausfallsbonus besteht aus einem Bonus und optional aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Für den Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss ist es erforderlich,
    • dass der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen sind
    • dass bis spätestens 31.12.2021 ein Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 gestellt wird
  • Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist das Kalendermonat. Bei Vorliegen eines Umsatzausfalls von mindestens 40 % in einem Kalendermonat kann für diesen Kalendermonat ein Ausfallsbonus beantragt werden. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.
  • In folgenden Fällen ist für bestimmte Betrachtungszeiträume die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 oder des gesamten Ausfallsbonus ausgeschlossen:
    • Die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ist ausgeschlossen,
      • wenn bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde; dies gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde oder
      • wenn bereits ein Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen beantragt wurde. Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus.
    • Die Gewährung eines Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz auf Basis diverser Verordnungen in Anspruch nimmt bzw. in Anspruch genommen hat. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz bzw. den Lockdown-Umsatzersatz II (indirekt betroffene Branchen) zurückbezahlt. Eine Beantragung des Ausfallsbonus für den November 2020 oder Dezember 2020 schließt eine spätere Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes II aus.
  • Weiters sind bestimmte Ausschlusskriterien im Zusammenhang mit Förderungen aus dem Fonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler zu beachten.

Höhe des Ausfallsbonus

  • Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800.000 entspricht jeweils 15 % des Umsatzausfalls, somit insgesamt 30 % des Umsatzausfalls. Sowohl Bonus als auch Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EU 30.000,- pro Kalendermonat gedeckelt.
  • Grundsätzlich gilt eine Obergrenze von EUR 1,8 Mio., wobei Besonderheiten im Zusammenhang mit Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) zu beachten sind. Letztere gelten nicht, wenn es sich um Kleinst- bzw. Kleinunternehmen gemäß KMU-Definition handelt.

Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum

  • Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) sind von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Methoden zu berechnen:
    • Umsatzsteuervoranmeldung für das entsprechende Monat bzw. Quartal, letzteres dividiert durch 3
    • Zuletzt rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuer-Jahreserklärung
    •  
  • Die Verordnung sieht eine Reihe von Berechnungsvarianten vor, sollten einzelne Nachweise nicht vorliegen, bspw. fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen, etc.
  • Abweichend von den Zahlen aus bspw. der Umsatzsteuervoranmeldung sind die Vergleichsumsätze vom Antragsteller grundsätzlich nach den Vorschriften des UStG u.a. für nachfolgende Fälle zu ermitteln.
    • Wenn nachfolgende Umsätze enthalten sind, sind diese vom Antragsteller auszuscheiden:
      • Grundstücksumsätze im Vergleichszeitraum, sofern es sich um ein Hilfsgeschäft handelt
      • Umsätze, die nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden
    • Weiters sind die Zahlen vom Antragsteller zu liefern, wenn es sich um eine Gründung nach dem 31. Dezember 2018 handelt und verschiedene Basisdaten nicht vorliegen.
    • Bei nicht steuerbaren Umsätzen nach dem UStG, die in Österreich der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung unterliegen.
    • Sollte es durch eine Umgründung oder durch einen (Ver)Kauf zu einer Änderung des Umfanges des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen sein, dann ist u.a. durch einen Steuerberater zu bestätigen.
    • Es gelten u.a. Besonderheiten für Gesellschaften nach bürgerlichem Recht bzw. für Wettbüros, Spielhallen, etc.

Berechnung der Umsätze im Betrachtungszeitraum

  • Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind die nach den Vorschriften des UStG 1994 ermittelten Umsätze heranzuziehen. Antragsteller, die (auch) Umsätze im Sinne der §§ 23 (Reiseleistungen) oder 24 (Differenzbesteuerung) UStG 1994 erzielen oder die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar sind, aber in Österreich ertragssteuerrechtlich besteuert werden, haben die nach den Vorschriften des Ertragssteuerrechts ermittelten Umsatzerlöse anzugeben. Besonderheiten im Zusammenhang mit Wettbüros, etc. sind zu beachten.
  • Bei der Ermittlung der Umsätze bzw. Umsatzerlöse sind
    • mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze bzw. Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt und
    • Umsätze bzw. Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, auszuscheiden.
  • Besonderheiten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts bzw. atypisch stillen Gesellschaften sind zu beachten!

Antragstellung – u.a. ist zu beachten:

  • Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen. Der optionale Vorschuss FKZ 800.000 ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000.
  • Der Antrag ist über FinanzOnline zu stellen.
  • Im Antrag hat der Antragsteller die Summe der sonstigen zu berücksichtigenden COVID-19 Zuwendungen (Umsatzersatz, FKZ 800.000, 100 %-Haftungen der ÖHT/AWS, Zuwendungen von Bund, Länder, etc.) anzuführen.

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen – u.a. wie folgt:

  • Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus
  • Sonstige COVID-19 Zuwendungen (Hilfsmaßnahmen)
  • Angabe der Umsätze im Betrachtungszeitraum, gegebenenfalls im Vergleichszeitraum
  • Einbringen des Antrag auf FKZ 800.000 bis 31.12.2021, sofern ein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt wird
  • Bestätigung des Steuerberaters in bestimmten Fällen, bspw. dann, wenn Zweifel an der Plausibilität der Angaben des Antragstellers bestehen

Quelle:

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) – Stand 16.2.2021 – 10.38 Uhr, bereitgestellt von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen. Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 16.02.2021

 

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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