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Informationen zum Steuerrecht

15.01.2021: Neues Covid-19-Ratenzahlungsmodell für gestundete Steuern und Abgaben

Auf einen Blick

  • Zahlungsfrist für Stundungen wird von 15. Jänner 2021 auf 31. März 2021 verlängert
  • Gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden
  • Phase 1 (1. April 2021 bis 30. Juni 2022) umfasst 15 Monate und Phase 2 (1. Juli 2022 bis 31. März 2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate)
  • Ratenzahlungsmodell gilt für Finanzverwaltung und ÖGK
  • Stundungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38 %) bei ÖGK im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 20. Juni 2022

Hintergrund

Die Covid-19-Pandemie hat sich äußerst nachteilig auf die Liquidität der Unternehmen ausgewirkt. Daher wird für Abgabenschulden, die überwiegend Covid-19-bedingt zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 aufgebaut wurden, zwecks Abtragung dieser Verbindlichkeiten eine Sonderregelung geschaffen.

In der Sozialversicherung sind Beiträge erfasst, für die Covid-19-bedingte Stundungen und Ratenzahlungen genehmigt wurden. Ein Abbau der aufgestauten
Abgaben wäre unter den regulären Vorgaben oft nicht möglich.

Hinweis: Die Beantragung für Steuer-Ratenzahlungen erfolgt über FinanzOnline und für die Sozialversicherung individuell bei der ÖGK.

Phase 1

  • Anträge an die Finanz müssen zwischen 4. März 2021 und 31. März 2021 eingebracht werden; in der Sozialversicherung werden die Dienstgeber um Antragstellung im März 2021 ersucht.
  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 beträgt 15 Monate (Ende am 30. Juni 2022).
  • Die Raten müssen angemessen sein, während der Phase 1 müssen zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt werden.
  • Geleistete Ratenzahlungen können nicht angefochten werden, wodurch die Bewilligung rasch, großzügig und unkompliziert und ohne Rücksicht auf die Bonität erfolgen kann.

Phase 2

  • Anträge an die Finanz müssen noch vor 31. Mai 2022 eingebracht werden (ÖGK bis zum 30. Juni 2022).
  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 beträgt 21 Monate (Ende am 31. März 2024).
  • Gegenstand der Phase 2 sind Beiträge, für die bereits ein Ratenzahlungsmodell in Phase 1 gewährt wurde, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Voraussetzung dafür ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt wurde und kein Terminverlust eingetreten ist.
  • In Phase 2 benötigt es einen Nachweis der Einbringlichkeit durch den Abgabenschuldner (Details für die Finanz folgen per Verordnung).
  • Je höher der Betrag der Abgabenschulden und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung, desto höher sind die Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise (z.B. aktuelle Daten aus der Buchhaltung).

 

WICHTIG: In beiden Phasen kann bei der Finanz jeweils einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden; in der Sozialversicherung erfolgt eine individuelle Regelung im Einzelfall.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://news.wko.at/news/oesterreich/Neues-Covid-19-Ratenzahlungsmodell.html?utm_source=mailworx&utm_medium=email&utm_content=2020-01-14+covid-19-ratenzahlungsmodell&utm_campaign=2021-kw+2+-+created%3a+20210114+-+sent%3a+20210114&utm_term=n%2fa

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.01.2021

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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