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Informationen zum Steuerrecht

07.12.2020: SONDERNEWSLETTER – Tiroler Corona-Unterstützungsfonds für Beherbergungsbetriebe

Ab Dezember 2020 stehen zusätzliche Fördermittel für coronabedingte, erhebliche Umsatzeinbußen für Tiroler Beherbergungsbetriebe zur Verfügung – dies auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung! Lesen Sie mehr…

 

Zielsetzung

Ziel dieser Unterstützungsmaßnahme ist es, Beherbergungsbetriebe mit Standort Tirol, die aufgrund von Betriebsbeschränkungen durch Covid-19 Maßnahmen direkt oder indirekt signifikante Nächtigungsrückgänge verzeichnet haben, gleichzeitig aber aufgrund der jeweils geltenden Förderrichtlinien weder Anspruch auf eine Unterstützung aus den Härtefallfonds des Bundes noch Anspruch auf den Fixkostenzuschuss des Bundes haben, zu fördern.

Gegenstand der Förderung

Teilweiser Ersatz der durch Covid-19-Maßnahmen (direkt oder indirekt) verursachten Nächtigungsrückgänge von mindestens 40% im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 im Vergleich zu diesem Zeitraum des Vorjahres.

Förderungsnehmer

Förderungsnehmer können Beherbergungsbetriebe sein, deren Betriebsstandort in Tirol liegt und mit dem Hauptwohnsitz des Betriebsinhabers ident ist. Betriebe, die Anspruch auf eine Unterstützung aus den Härtefallfonds des Bundes oder Anspruch auf den Fixkostenzuschuss des Bundes haben, können hier nicht gefördert werden. Anspruchsberechtigt sind Betriebe, deren Jahresumsatz in einem der vergangenen drei Steuerjahre EUR 20.000,- überstiegen hat. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Beherbergungsbetriebe, über die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt wurde.

Art und Ausmaß der Förderung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt EUR 3.000,-.

Verfahrensbestimmungen

  • Die gesamte Förderungsabwicklung erfolgt über die Standortagentur Tirol GmbH; Anträge können in Kürze online eingereicht werden.
  • Der jeweilige Förderungsantrag ist elektronisch mit dem dafür vorgesehenen Webformular einzubringen.
  • Darüber hinaus ist die Erfüllung der Richtlinienbestimmungen hinsichtlich
    • Nächtigungsrückgang von mindestens 40% innerhalb des Betrachtungszeitraumes vom 01.04.2020 bis 30.06.2020,
    • höherer Jahresumsatz als EUR 20.000,- in einem der vergangenen drei Steuerjahre sowie
    • Ausschluss der Anspruchsberechtigung in den Härtefallfonds des Bundes sowie auf den Fixkostenzuschuss des Bundes im Erklärungswege zu bestätigen.
  • Für die Förderungsentscheidung sind alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
  • Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten.
  • Vor Gewährung der Beihilfe hat der Fördernehmer schriftlich jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vergangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
  • Zur fachlichen und/oder wirtschaftlichen Beurteilung der Anträge können externe Experten beigezogen werden. Diese Experten unterliegen dabei entweder der Amtsverschwiegenheit oder sie sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  • Die Standortagentur Tirol GmbH prüft die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und erstellt einen entsprechenden Förderungsvorschlag.
  • Die Förderungsentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Tiroler Landesregierung.

 

Rechtsgrundlagen

Über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinaus gilt die Rahmenrichtlinie der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol für die Vergabe von Förderungen und für die Förderungsabwicklung. Diese Rahmenrichtlinie ist integrierender Bestandteil der gegenständlichen Richtlinie. Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013.

Kumulierung

Unternehmen, die Anspruch auf eine Unterstützung aus den Härtefallfonds des Bundes oder Anspruch auf den Fixkostenzuschuss des Bundes haben, können hier nicht gefördert werden. Allfällig mögliche Bundesförderungen sind daher vorrangig in Anspruch zu nehmen!

Geltungsdauer

Diese Richtlinie des Landes Tirol tritt am 01.12.2020 in Kraft und gilt bis 30.06.2021; die Anträge müssen spätestens am 31.03.2021 bei der Standortagentur Tirol GmbH eingelangt sein.

 

Quellen bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.standort-tirol.at/page.cfm?vpath=newsroom/news&genericpageid=28034

https://www.standort-tirol.at/page.cfm?vpath=unternehmen/foerderungen/corona-beherbergungsunterstuetzungsfonds#ueberblick-foerderungen1

https://www.standort-tirol.at/data.cfm?vpath=ma-wartbare-inhalte/downloads-neu/fp-foerderprogramme/sat_land-tirol_corona-unterstuetzungsfonds_beherbergungsbetriebe_2020_foerderungsrichtlinie

https://www.standort-tirol.at/data.cfm?vpath=ma-wartbare-inhalte/downloads-neu/fp-foerderprogramme/tiroler-corona-unterstuetzungsfonds-beherbergungsbetriebe---eigenerklaerung

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 07.12.2020

 

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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