Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

05.03.2021: Das neue „Homeoffice-Pauschale“ – Die steuerlichen Eckpunkte im Überblick

05.03.2021: Das neue „Homeoffice-Pauschale“ – Die steuerlichen Eckpunkte im Überblick

Mit der COVID-19-Krise und dem damit verbundenen Lockdown im März 2020 wurde ein Trend, der bereits seit einigen Jahren an Fahrt aufgenommen hatte, massiv verstärkt und erstmals flächendeckend praktiziert: Teleworking im Homeoffice. Damit einher geht natürlich die Verlagerung einiger Kosten in die private Sphäre. Mit einem neuen Homeoffice-Pauschale versucht nun der Gesetzgeber, diesen Effekt zu relativieren bzw. für den Arbeitnehmer zu minimieren. Lesen Sie mehr…

1. Hintergrund und Überblick

Der Gesetzgeber kam zu der Überzeugung, dass die einkommensteuerrechtlich vorgesehenen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer für die Frage der zunehmenden Homeoffice-Tätigkeit nicht mehr sachgerecht sind. Daher wurde eine neue Regelung angestrebt, die – unabhängig vom häuslichen Arbeitszimmer – die gestiegenen Kosten der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit berücksichtigt. Das neue Homeoffice-Paket enthält im steuerlichen Teil im Wesentlichen zwei Kernbereiche:

  • Zum Ersten sollen die allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit Teleworking abgefedert werden. So sind Zuwendungen des Arbeitgebers von bis zu 3,- Euro pro Arbeitstag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden diese 3,- Euro nicht voll ausgeschöpft, so kann der Arbeitnehmer die Differenz auf die 3,- Euro für die 100 Tage als Werbungskosten geltend machen.
  • Der zweite Kernbereich der gesetzlichen Änderung betrifft die Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes. Hier können bis 300,- Euro pro Jahr für ergonomisches Büromobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Beleuchtung) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale als Werbungskosten abgesetzt werden. Da diese Regelung jedoch auch rückwirkend für das Jahr 2020 gelten soll, soll für die Jahre 2020 und 2021 ein gemeinsamer Betrag von 300,- Euro zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang soll ebenfalls klargestellt werden, dass die Zurverfügung­stellung digitaler Arbeitsmittel seitens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt.

Das Homeoffice-Pauschale soll vorerst bis inklusive der Veranlagung 2023 befristet sein.

2. Die Neuregelung im Detail

2.1. Werbungskosten

Der Katalog der Werbungskosten wird im Einkommensteuergesetz explizit um „Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes“ ergänzt; anteilige Internetkosten, Computer- oder Druckerkosten etc. sind um ein Homeoffice-Pauschale zu kürzen. Zu berücksichtigen ist daher der Betrag, der nach Abzug eines vom Arbeitgeber steuerfrei belassenen Homeoffice-Pauschales und nach Abzug der aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit zu berücksichtigenden Werbungskosten verbleibt.

Aufgrund der neuen einkommensteuerrechtlichen Regelung wird gesetzlich normiert, dass für jene beruflichen Tätigkeiten, die außerhalb eines Arbeitszimmers in der Wohnung ganz oder teilweise stattfinden, Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt sowohl für eingerichtetes ergonomisches Mobiliar als auch eine allfällige Differenz auf den maximal zustehenden Betrag von 300,- Euro, wenn das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Homeoffice-Pauschale darunterliegt.

ACHTUNG: Wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt, können keine Werbungskosten geltend gemacht werden.

Werbungskosten stehen nur zu, wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Unter Mobiliar, das beispielhaft aufgezählt ist, fallen jedenfalls ein Schreibtisch, ein Drehstuhl oder eine Beleuchtung. Darüber hinaus können auch andere Gegenstände erfasst sein, wenn sie eindeutig dazu dienen, die Arbeit am Schreibtisch in ergonomischer Hinsicht zu verbessern (z.B. Fußstütze, Vorlagehalterung). Der Begriff „ergonomisch“ bezieht sich auf die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze; die Beleuchtung muss ebenfalls den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

ACHTUNG: Selbst wenn das Mobiliar von mehreren Personen im Haushalt zum Homeworking genutzt wird, kann es jedoch nur von einer Person geltend gemacht werden. Da die Regelung rückwirkend für Anschaffungen aus dem Jahr 2020 gilt, stellt die nachträgliche Beantragung für bereits vorliegende Einkommensteuerbescheide für 2020 ein rückwirkendes Ereignis gemäß der Bundesabgabenordnung dar. Die Anschaffungskosten sind auch hier nachzuweisen. Wurde Mobiliar vor dem Jahr 2020 angeschafft, so kann es nicht geltend gemacht werden.

Zu beachten ist auch, dass Ausgaben für das Mobiliar – abweichend von der bisherigen Logik – nicht durch die Abschreibung für Abnutzung über die Nutzungsdauer zu verteilen sind: Unabhängig von der Nutzungsdauer können jährlich 300,- Euro ausgeschöpft werden.

2.2. Homeoffice-Pauschale

Aufgrund gesetzlicher Regelung wird für das Homeoffice-Pauschale ein Höchstbetrag von 3,- Euro pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Arbeitstage im Kalenderjahr festgeschrieben. Weiters wird explizit festgehalten, dass nur ein Homeoffice-Pauschale von maximal 300,- Euro pro Arbeitnehmer zusteht, auch wenn es von mehreren Arbeitgebern gezahlt wird.

ACHTUNG: Wenn ein von mehreren Arbeitgebern ausbezahltes Homeoffice-Pauschale insgesamt den Höchstbetrag überschreitet, führt dies jedenfalls zu einer Pflichtveranlagung!

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Dies kann sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitarbeitskräfte gelten. Der Tag der Durchführung einer (Dienst-)Reise gilt keinesfalls als Homeoffice-Tag. Ebenso wenig ist es möglich, dass für einen Homeoffice-Tag ein Pendlerpauschale bezogen wird.

Die vertragliche Grundlage zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kann sowohl schriftlich-individuellen als auch kollektivvertraglichen Charakter haben. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung ist es dem Arbeitgeber durchaus zuzumuten, im Lohnkonto die einzelnen Homeoffice-Tage zu erfassen, um eine Überprüfbarkeit zu ermöglichen. Eine diesbezügliche Änderung der Lohnkontenverordnung ist angestrebt.

HINWEIS: Für die Geltendmachung des Homeoffice-Pauschales soll mit April 2021 ein eigenes Formular aufgelegt werden.

2.3. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Begünstigung für Zuwendungen des Arbeitgebers von 3,- Euro pro Homeoffice-Tag bzw. die korrespondierenden Homeoffice-Werbungskosten gelten für die Veranlagung 2021 bzw. Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. 12. 2020.

Die Berücksichtigung des ergonomischen Mobiliars ist rückwirkend mit 2020 anwendbar, der Höchstbeitrag für 2020 beträgt maximal 150,- Euro. Im Jahr 2021 beträgt er zwar 300,- Euro, verringert sich aber um jenen Betrag, der 2020 bereits steuerwirksam verbraucht wurde (also maximal 150,- Euro).

Die neuen Regelungen treten mit 01.01.2024 außer Kraft.

3. Beispiele

Beispiel 1:

A arbeitet im Jahr 2022 an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung (außerhalb eines Arbeitszimmers). Er erhält dafür 2,50 Euro pro Tag, in Summe also 105,- Euro als Homeoffice-Pauschale von seinem Arbeitgeber.

Zusätzlich erwirbt A im Jahr 2022 einen Computer um 600,- Euro, den er zu 60 % beruflich nutzt.

Lösung

In der Veranlagung 2022 kann A 21,- Euro zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Homeoffice-Pauschale von 126,- Euro (42 Tage x 3,- Euro) und dem vom Arbeitgeber steuerfrei zugewendeten Betrag von 105,- Euro.

Der berufliche Anteil seiner Ausgaben beträgt 360,- Euro (600,- Euro x 60 %). Diese Ausgaben für digitale Arbeitsmittel sind um das Homeoffice-Pauschale in Höhe von 105,- Euro sowie den Betrag von 21,- Euro (Werbungskosten – siehe oben) zu kürzen:

360,- Euro – 105,- Euro – 21,- Euro = 234,- Euro. Dieser Betrag steht als Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel zu.

Beispiel 2:

B arbeitet im Jahr 2022 an 115 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung (außerhalb eines Arbeitszimmers). Er erhält von seinem Arbeitgeber für 50 Tage ein Homeoffice-Pauschale von 3,- Euro pro Tag, in Summe also 150,- Euro.

Lösung

B kann in seiner Veranlagung einen Betrag von 150,- Euro als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel 3:

C hat ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Arbeitszimmer, in dem er im Kalenderjahr 2022 an 100 Tagen für seinen Arbeitgeber tätig wurde. Er erhält von seinem Arbeitgeber 200,- Euro an Homeoffice-Pauschale. Darüber hinaus erwirbt er einen Computer um 600,- Euro, den er zur Gänze beruflich nutzt, und einen Bürostuhl um 450,- Euro, der im Arbeitszimmer verwendet wird. Die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer (anteilige Miete, Strom) betragen 140,- Euro.

Lösung

C kann als Werbungskosten geltend machen: 400,- Euro für das digitale Arbeitsmittel Computer (600,- Euro abzüglich des Homeoffice-Pauschales von 200,- Euro) sowie 590,- Euro als Werbungskosten für das Arbeitszimmer (450,- Euro für den Bürodrehstuhl und 140,- Euro anteilige Kosten).

4. Auf den Punkt gebracht

Der vom Nationalrat beschlossene steuerliche Teil des „Homeoffice-Pakets“ sieht folgende Neuerungen vor:

  • Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bis zu 3,- Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr steuerfrei als Homeoffice-Pauschale gewähren.
  • Zahlt der Arbeitgeber weniger als 3,- Euro pro Homeoffice-Tag (für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr), kann der Arbeitnehmer die Differenz auf 3,- Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen.
  • Kosten für ergonomisches Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Beleuchtung) können als Werbungskosten geltend gemacht werden; dafür müssen zumindest 26 Tage im Homeoffice verbracht werden.
  • 2020 können bis zu 150,- Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden, 2021 stehen bereits 300,- Euro zu. Dieser Betrag verringert sich aber um jenen Betrag, der bereits 2020 steuerwirksam verbraucht wurde (also maximal 150,- Euro).

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Lindeverlag, SWK-Heft Nr. 7/2021 (96. Jahrgang, März 2021)

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.03.2021

Artikel der Ausgabe Winter 2020

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369