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05.03.2021: Das „Homeoffice-Paket“ im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Der Mitte Februar 2021 zur Begutachtung versandte Ministerialentwurf zur umfassenden gesetzlichen Regelung von Homeoffice bringt, zumindest aus Sicht des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, wenig grundlegend Neues. Nach wie vor ist für Homeoffice eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Lesen Sie mehr…

1. Definition von Homeoffice

Die gesetzliche Definition von Arbeit im Homeoffice lautet wie folgt: Diese umfasst die Erbringung von Arbeitsleistungen in der „Wohnung“ des Arbeitnehmers. Miteingeschlossen sind, so die Erläuterungen, die Wohnung an einem Nebenwohnsitz und die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten. Arbeit im Homeoffice umfasst – neben der Hauptkonstellation digital erbrachter Arbeitsleistung – auch etwa die Bearbeitung von Papierunterlagen.

2. Einvernehmensprinzip

Für Homeoffice ist weiterhin eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich, da es sich um eine „grundlegende Abweichung von der bisherigen arbeitsvertragsrechtlichen Vereinbarung“ handelt. Kurzum: Weder kann der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen, noch hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf.

Diese Homeoffice-Vereinbarung hat im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien schriftlich zu erfolgen. Das Fehlen des Erfordernisses der Schriftlichkeit führt allerdings nicht zur Nichtigkeit. Aus wichtigem Grund ist eine vorzeitige Auflösung möglich. Zu denken ist hier z.B. an geänderte wohnliche Umstände, die Homeoffice nicht (mehr) erlauben.

3. Digitale Arbeitsmittel

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (IT-Hardware und Datenverbindung) verpflichtet. Stellt hingegen (ausnahmsweise) der Arbeitnehmer seine Arbeitsmittel bereit, hat der Arbeitgeber einen angemessenen und erforderlichen Kostenersatz zu leisten.

4. Betriebsvereinbarung

Die gesetzliche Definition sieht einen eigenen arbeitsverfassungsrechtlichen Betriebs­vereinbarungstatbestand vor, unabhängig von einer etwaigen kollektivvertraglichen Regelung und somit für sämtliche Branchen. Damit soll eine umfassende (auch allfälligen Kostenersatz betreffende) Regelung auf betrieblicher Ebene möglich sein.

ACHTUNG: (Allenfalls ersetzbare) Zustimmungspflichten des Betriebsrates, etwa iZm Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, oder bei der automationsunterstützten Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers, bleiben davon unberührt.

Die Betriebsvereinbarung soll die zu regelnden Rahmenbedingungen auf betrieblicher Ebene festlegen und somit eine Grundlage für die erforderliche einzelvertragliche Vereinbarung bilden.

5. Haftpflicht

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt auch im Homeoffice. Darunter fällt durchaus auch das beliebte – launige – Beispiel der Katze, die eine Tasse Kaffee umstößt und so den Laptop zum Absturz bringt. Solche Fälle (und alle von Angehörigen verursachten Schäden) sind so zu behandeln, als wäre der Dienstnehmer ursächlich für den Schaden.

6. Arbeitsinspektion

Die Wohnung des Arbeitnehmers bleibt (s)ein Privatbereich. Das Arbeitsinspektorat hat kein Betretungsrecht, es sei denn, der Arbeitnehmer stimmt zu. Die Betretungsbeschränkung gilt nur im Kontext mit Homeoffice, nicht also z.B. bei gewerblicher Nutzung der Wohnung oder Durchführung von Bauarbeiten.

7. Unfallversicherung

Die mit dem 3. COVID-19-Gesetz eingeführten unfallversicherungsrechtlichen Sonderregelungen sollen zum Dauerrecht werden, um Homeoffice der Beschäftigung in der Arbeitsstätte gleichzustellen. Geschützt sind die Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung und die Befriedigung dieser Bedürfnisse selbst.

Beispiel:

Wer sich vom Homeoffice aus zum Einkauf für das Mittagessen begibt oder (bald wieder) ein Gasthaus besucht, genießt Unfallversicherungsschutz.

ACHTUNG: Nicht vom Schutzbereich erfasst sind Unfälle nach „Dienstschluss“ oder in Arbeitspausen. Die Materialien führen beispielhaft die „Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage“ an.

Wege zur oder von der Kinderbetreuungseinrichtung, Tagesbetreuung oder Schule sind auch dann geschützt, wenn sie vom Homeoffice aus angetreten werden oder wieder dorthin zurückführen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Lindeverlag, SWK-Heft Nr. 7/2021 (96. Jahrgang, März 2021)

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.03.2021

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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