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05.02.2021: Beachtenswertes bei der AWS-Investitionsprämie

Wer die AWS-Investitionsprämie nutzen möchte, muss bis 28. Februar 2021 den Antrag via www.aws.at stellen. Dabei lauern aber einige Stolpersteine, die teuer zu stehen kommen können. Lesen Sie mehr…

Stolperstein 1: Fristverlängerung bis 31. Mai 2021 betrifft NICHT die Antragstellung

In den Medien hat man vernommen, dass im Zusammenhang mit der Investitionsprämie eine Fristverlängerung geplant ist. Diese betrifft aber nicht – wie man meinen könnte – die Antragstellung, sondern die erste Maßnahme. Somit haben Unternehmen länger Zeit die beantragte Investition zu planen und in die Wege zu leiten.

Die Fristen würden dann – vorbehaltlich der offiziellen Beschlussfassung bzw. Gesetzesänderung – folgendermaßen aussehen:

  • 02.2021: unverändert letztmöglicher Termin für die Antragstellung „AWS-Investitionsprämie“ via www.aws.at
  • Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021 (im Investitionsprämiengesetz und in der Förderungsrichtlinie noch nicht umgesetzt)
  • Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2022 auf den 28. Februar 2023 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen bis zu EUR 20 Mio.) (im Investitionsprämiengesetz und in der Förderungsrichtlinie noch nicht umgesetzt)
  • Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2024 auf den 28. Februar 2025 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen über EUR 20 Mio.) (im Investitionsprämiengesetz und in der Förderungsrichtlinie noch nicht umgesetzt)
  • Verlängerung der Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate (im Investitionsprämiengesetz und in der Förderungsrichtlinie noch nicht umgesetzt)

Stolperstein 2: Klassisches Homeoffice wird nur mit 7 % gefördert

Durch die Corona-Krise statten viele Unternehmen ihre Mitarbeiter mit Infrastruktur für das Homeoffice aus. Und man könnte meinen, dass hier eine Investition in Digitalisierung vorliegt, die mit 14 % gefördert wird.

ABER: Headsets, Mikrofone, Mobiltelefone, Laptops oder Bildschirme fallen nicht in diesen Bereich und werden daher nur mit 7 % anstelle von 14 % gefördert. Webcams als Spezialequipment für Videokonferenzen bringen hingegen 14 % (siehe Punkt 5 der FAQs).

Stolperstein 3: Jede Investition auf eine separate Rechnung

Für jede Investition muss man eine separate Rechnung vorlegen können. Mehrere Stück ein und derselben abgerechneten Investition können in einer Rechnung angeführt werden. Die Rechnung darf jedoch keine Positionen beinhalten, die nicht Gegenstand der Förderung sind (siehe Punkt 8 der FAQs).

Stolperstein 4: Separate Beantragung der Investitionen

Für jede Investition muss eine separate Beantragung innerhalb des elektronischen Antrags auf AWS-Investitionsprämie erfolgen. Der Antrag für einen Auftrag reicht nicht aus, es hat eine Untergliederung zu erfolgen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.02.2021

Artikel der Ausgabe Winter 2020