Informationen zum Steuerrecht

04.12.2020: ACHTUNG – Fixkostenzuschuss I und II

Fristen, Schadensminderungspflicht und Einschränkungen bei Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen! Lesen Sie mehr…

 

Detaillierte Informationen zum Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss II finden Sie unter: www.fixkostenzuschuss.at

 

Fristen:

  1. Der Fixkostenzuschuss I kann noch bis 31.08.2021 über Finanzonline beantragt werden.
  2. Die Auszahlung der ersten Tranche des Fixkostenzuschuss II (auch bekannt als Fixkostenzuschuss 800.000) kann bis 30.06.2021 über Finanzonline beantragt werden.
  3. Die Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschuss II (auch bekannt als Fixkostenzuschuss 800.000) kann noch bis 31.12.2021 über Finanzonline beantragt werden.

 

Beachten Sie folgende verpflichtende Maßnahmen – FAQ’s zur Schadensminderungspflicht:

Besteht für Unternehmen eine Schadensminderungspflicht und was bedeutet das?

Ja, das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen setzen, um die zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt in der Krise, zu dem die Maßnahme gesetzt wurde oder die Maßnahme gesetzt hätte werden können (Betrachtung ex ante).

Was sind zumutbare Maßnahmen im Zusammenhang mit der Reduzierung von Fixkosten?

Zumutbar ist, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Fixkosten aufzulösen, wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Nicht zumutbar ist hingegen, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Fixkosten aufzulösen, wenn das Vertragsverhältnis betriebsnotwendig für das Unternehmen ist, auch wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen könnte.

Besteht auch eine Anspruchsberechtigung, wenn ich meinen Betrieb vorübergehend geschlossen halte, um so zusätzliche Fixkosten zu vermeiden, die allfällige zusätzliche Umsätze überstiegen hätten?

Ja, denn das ist ganz im Sinne der Schadensminderungspflicht. Das Unternehmen hat seine Entscheidung aufgrund einer unternehmerischen Kosten-Nutzen Abwägung zu treffen und laufend – abhängig von den jeweils aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten – neu zu bewerten.

Wie sind Maßnahmen zur Reduktion von Fixkosten nachzuweisen?

Zum Nachweis sind sämtliche Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen, die die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen (wie etwa die Korrespondenz mit einem Vermieter oder Pächter betreffend einen Antrag auf Aussetzung oder Reduktion des Miet- oder Pachtzinses).

Können Zuschüsse zu Fixkosten beantragt werden, nachdem mit einem Vertragspartner (z.B. Verpächter, Vermieter) eine außergerichtliche Einigung über deren Höhe getroffen wurde?

Diese Vorgehensweise kann auch als zumutbare schadensmindernde Maßnahme qualifiziert werden, weshalb der Fixkostenzuschuss II zusteht.

 

Beachten Sie folgende verpflichtende Maßnahmen – FAQ’s zu den Einschränkungen bei Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen:

Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Das Unternehmen muss im Wesentlichen die Verpflichtungen gemäß der Punkte 6.1 und 6.2 der Richtlinien einhalten. Dazu zählen insbesondere (i) die Verpflichtung auf den Erhalt der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (auch mittels Kurzarbeit) zu erhalten und (ii) die Verpflichtung im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 keine Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von Aktien vorzunehmen sowie nach diesem Zeitraum bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen.

Inwieweit sind Entnahmen und Gewinnausschüttungen zulässig?

Bis zum 16. März 2020 sind Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer zulässig und stehen einer Gewährung des Fixkostenzuschusses I nicht entgegen. Im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 sind Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses daher im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 entgegen: (i) die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, (ii) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen, (iii) der Rückkauf eigener Aktien. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

BEACHTEN Sie: Gewinnausschüttungen im Zeitraum 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 gefährden den Fixkostenzuschuss!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 04.12.2020

Artikel der Ausgabe Winter 2020