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Informationen zum Steuerrecht

Werkverkehr – eine Information zum Status quo

Der geldwerte Vorteil, den Arbeitnehmer aus der Benützung des Werkverkehrs (= die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers) ziehen, gehört dann nicht zu den Lohneinkünften (d.h. es ist kein Sachbezug in der Lohnverrechnung in Ansatz zu bringen), wenn der Arbeitgeber gewisse rechtliche Vorgaben einhält. Lesen Sie mehr…

Kein Ansatz eines Sachbezuges

Der Vorteil für den Dienstnehmer resultierend aus dem Werksverkehr führt dann zu keinem Sachbezug, wenn der Dienstgeber seine Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder
  • mit Massenbeförderungsmitteln

befördern lässt; der Anspruch auf Pendlerpauschale durch den Dienstnehmer ist diesbezüglich keine Anwendungsvoraussetzung! Die Beförderung stellt aber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn der Transport anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird!

Keinen Sachbezug stellen somit die Beförderung mit Massenverkehrsmitteln, ange­mieteten Kleinbussen, Einsatzfahrzeugen, Transportfahrzeugen und die Heimfahrt eines Berufschauffeurs dar.

Steuerfreiheit bei Erfüllen der Beförderungskapazität

Ebenfalls steuerfrei bleibt es, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers mit einem Firmenwagen oder mit seinem eigenen PKW (vom Arbeitgeber also quasi „angemietet“) andere Kollegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mitnimmt, sofern die Beförderungskapazität des PKWs oder Kombis zu mindestens 80 % ausgeschöpft ist (bei einem fünfsitzigen PKW müssen somit zumindest der Fahrer und drei Beifahrer das Kraftfahrzeug benützen). ACHTEN Sie diesbezüglich auf korrekte Aufzeichnungen zwecks Nachweis der geforderten Auslastung!

Streckenkarte vs. Netzkarte bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Ein Werkverkehr mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt.

Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

Kein Werkverkehr bzw. Ende des Dienstverhältnisses

Kein Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzt. Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (bzw. bei Karenzierung) vor Ablauf der Gültigkeit der Strecken- bzw. Netzkarte hat der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber zurückzugeben, andernfalls liegt für Zeiträume außerhalb des Dienstverhältnisses (bzw. für Zeiträume der Karenzierung) ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dieser ist als sonstiger Bezug zu versteuern. Bei Karenzierung des Arbeitsverhältnisses kann alternativ, um eine Erfassung als steuerpflichtiger Sachbezug zu vermeiden, die Fahrkarte in diesen Zeiträumen nachweislich beim Arbeitgeber hinterlegt werden.

Pendlerpauschale bzw. Werbungskosten

Wird ein Arbeitnehmer überwiegend (an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) im Werkverkehr befördert, steht ihm kein Pendlerpauschale zu.

Muss ein Arbeitnehmer aber für den Werkverkehr einen Kostenbeitrag leisten, können diese Kosten bis zur Höhe eines sonst allenfalls in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten berücksichtigt; ein Pendlereuro steht jedoch nicht zu.

Muss ein Arbeitnehmer trotz bestehenden Werkverkehrs bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des Werkverkehrs bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird somit die Einstiegstelle des Werkverkehrs für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (inklusive Werkverkehr) begrenzt.

Weiters hat der VwGH festgehalten, dass wenn auf einer Wegstrecke ein Werkverkehr eingerichtet ist, den der Arbeitnehmer trotz Zumutbarkeit der Benützung nachweislich nicht benützt, für diese Wegstrecke ein Pendlerpauschale zusteht.

Eintrag im Lohnkonto bzw. sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Im Lohnkonto und im Lohnzettel sind die Kalendermonate einzutragen, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wird.

In der Sozialversicherung sind die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln beitragsfrei.

 

ACHTUNG: Beachten Sie darüber hinaus die einschlägigen Bestimmungen in den jeweils einzelnen Kollektivverträgen. Beispielsweise ist zu prüfen, ob für den Fahrer des Fahrzeuges im Werkverkehr Anspruch auf Arbeitslohn besteht (Lenkzeitvergütung).

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 07.02.2020

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