Informationen zum Steuerrecht

Möglichkeiten von Unterstützungsleistungen aufgrund der Coronavirus-Krise

Viele Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Deswegen möchten wir Ihnen heute nach sorgfältiger Sammlung von Informationen (nachdem die letzten Tage viele Fehlinformationen durch Medien transportiert worden sind) einen Überblick über die derzeit bestehenden Möglichkeiten von Unterstützungsleistungen geben. Lesen Sie mehr…

Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und durch das Land Tirol

  1. Haftungsübernahme durch ÖHT – im Tourismus

https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

  1. Haftungsübernahme durch AWS – für alle anderen Betriebe

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

  1. Exportgarantie durch die Österreichische Kontrollbank

https://www.oekb.at/oekb-gruppe/news-und-wissen/news/2020/covid-19-hilfe.html

  1. Tiroler Härtefonds für Tourismus, Wirtschaft, Kulturbetriebe und Vereine

https://www.tirol.gv.at/meldungen/meldung/artikel/land-tirol-stellt-400-millionen-euro-fuer-eigenes-covid-19-massnahmenpaket-zur-verfuegung/

 

Obig angeführte Maßnahmen betreffen vor allem Förderungen in Form von Haftungsübernahmen der jeweiligen Institutionen für Überbrückungskredite. Für die weitere Abwicklung bitten wir Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrer finanzierenden Hausbank aufzunehmen!

Wie von der Bundesregierung angekündigt wird es auch einen Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe geben: die Details werden von der Bundesregierung gerade ausgearbeitet, inkl. wo diese Unterstützung beantragt werden kann. Bei Veröffentlichung der von der Bundesregierung angekündigten Details informieren wir Sie natürlich zeitnahe!

 

Unterstützungsmaßnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

Seit Montag (16.03.2020) und bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020, gilt:

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857779&portal=oegkportal&viewmode=content

 

Unterstützungsmaßnahmen der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Wer vom Corona-Virus direkt oder indirekt betroffen ist – durch Erkrankung und Quarantäne oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, hat die Möglichkeit auf Antrag seine Beiträge stunden zu lassen oder in Raten zu bezahlen und die Beitragsgrundlage herabsetzen zu lassen. Zudem ist auch eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Verzugszinsen möglich.

WICHITG: Der nächste diesbezügliche SVS-Zahlungstermin steht mit 31. Mai 2020 an. Bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich, um die weitere Vorgangsweise festlegen und abstimmen zu können!

ACHTUNG: Sofern Sie mit der SVS oder ÖGK einen Bank-Einziehungsauftrag vereinbart haben, muss dieser aktiv bei der Bank widerrufen werden, um von der Stundungsmöglichkeit Gebrauch machen zu können!

https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657

 

Unterstützungsmaßnahmen des Bundesministerium für Finanzen (BMF)

Die steuerlichen Erleichterungen umfassen Folgendes:

  • Herabsetzung der Vorauszahlungen:

Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, kann beantragt werden, die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf EUR 0,00 herabsetzen lassen.

  • Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen:

Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können (auf Antrag) für betroffene Unternehmen entfallen.

  • Zahlungserleichterungen:

Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.

  • Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen:

Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Dieser Säumniszuschlag kann auf Antrag bis auf EUR 0,00 herabsetzt werden; weiters kann der Entfall von Anspruchszinsen beantragt werden.

Diese Regelung gilt auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags. Anträge auf Stundung und Entrichtung in Raten werden von den Zollämtern sofort bearbeitet. Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden bei konkreter Betroffenheit des Steuerpflichtigen auf einen Betrag bis zu EUR 0,00 herabgesetzt bzw. nicht festgesetzt.

WICHTIG: Die nächsten Steuerzahlungstermine (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) sowie Vorauszahlungstermine (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) stehen mit 15. April 2020 sowie 15. Mai 2020 an. In der derzeitigen Situation empfiehlt es sich, die Steuerzahlungen sowie Vorauszahlungen in Hinsicht auf die betriebliche Liquidität zu prüfen und alsdann (im Sinne der obig gelisteten Punkte) Herabsetzungs- oder Zahlungserleichterungsanträge einzubringen. Bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich, um die weitere Vorgangsweise festlegen und abstimmen zu können!

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

 

Unterstützungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS)

Seit Donnerstag, 19.03.2020 (abends), gibt es nunmehr auch die endgültigen Formulare (AMS-Antragsbegehren, Sozialpartnervereinbarung, Bundesrichtlinie) für die Corona-Kurzarbeit. Diesbezüglich informieren wir Sie noch heute mit einem eigenen Sondernewsletter!

 

CONCLUSIO

Obig angeführte Unterstützungsmaßnahmen beruhen nunmehr auf gesicherten Informationen und Quellenangaben/Quellenverzeichnissen. In der derzeitigen Situation ist es uns überaus wichtig, Sie mit korrekten Informationen zu versorgen und keine Falschmeldungen in Umlauf zu bringen! Bei Veröffentlichung von weiteren Unterstützungsdetails informieren wir Sie natürlich zeitnahe!

Bitte digitalisieren Sie Ihre Unterlagen! Scannen Sie einfach Ihre Belege ein und übermitteln Sie uns anschließend bitte Ihre Unterlagen als PDF per e-mail an die Ihnen bekannten Adressen! Somit können wir dem Virus ein Schnippchen schlagen und Ihre Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsagenden wie gewohnt für Sie erledigen!

Natürlich bleibt aber unsere Kanzlei auch weiterhin für die Übergabe von Unterlagen (oder Versand per Post an unsere Kanzleiadresse) geöffnet. Die bisherige Abwicklung (Abstellen vor der Bürotür mit Info an uns) hat sich gut bewährt – rufen Sie uns an, dann vereinbaren wir die weitere Vorgehensweise, wenn eine Digitalisierung nicht möglich ist.

 

 

Wir wünschen all unseren Klienten und uns allen viel Kraft und Zuversicht in dieser außergewöhnlichen Situation. Bleiben Sie gesund!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr). Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten auf digitalem oder telefonischem Weg zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung auch auf digitalem und telefonischem Weg!

Stand: 20.03.2020

Artikel der Ausgabe Winter 2019