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Kein AUVA-Unfallversicherungsschutz im Falle eines Unfalls bei Schiausflug einer Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr

Wird mit dem von einem Landesfeuerwehrverband veranstalteten Schiausflug der Feuerwehrjugend versucht, die Feuerwehr für die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen „attraktiv“ zu machen und sie an die Feuerwehr zu binden, um dem natürlichen Abgang an Mitgliedern entgegenzuwirken, so handelt es sich dabei um eine Freizeitaktivität, die den spezifischen Interessen und Neigungen von Kindern und Jugendlichen gerecht wird, nicht aber um Ausbildungs- oder Übungsmaßnahmen oder sonstige Tätigkeiten, die einen ausreichend engen Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens der Freiwilligen Feuerwehr begründen können. Verletzt sich dabei eine ehrenamtliche Begleitperson am Schiausflug der Feuerwehrjugend, so steht dieser Unfall daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (AUVA). Für einen Unfallversicherungsschutz fehlt es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Schiausflug und dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr. Lesen Sie mehr…

Der oberste Gerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu urteilen

Die Klägerin ist aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr. Im Jänner 2017 nahm sie als ehrenamtliche Begleitperson am eintägigen Landeswintersporttag der Feuerwehrjugend des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark teil und fuhr mit drei Jugendlichen Schi. Beim Aussteigen aus dem Schlepplift stürzte sie und verletzte sich am rechten Daumen.

Die beklagte AUVA lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe. In der dagegen gerichteten Klage bringt die Klägerin vor, es bestehe aber Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG. Mit der jährlichen Abhaltung des Wintersporttages für die Feuerwehrjugend werde ein gesetzlicher und satzungsmäßiger Auftrag erfüllt.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen mit der folgenden (zusammengefassten) Begründung.

Unfallversicherungsschutz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Im ASVG wurde der Versicherungsschutz für Zivilschutzorganisationen (ua für Freiwillige Feuerwehren) auf Tätigkeiten ausgeweitet, die sich in Ausübung der deren Mitgliedern im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten ereignen. Mit der 55. ASVG-Novelle wurde der Versicherungsschutz darüber hinaus auf Tätigkeiten ausgedehnt, die diese Mitglieder im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Zivilschutzorganisation ausüben, wenn sie für diese Tätigkeit keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag stellen; dass die Klägerin diese letzteren Voraussetzungen erfüllt, steht außer Streit.

Die Mitglieder dieser Organisationen sollen etwa auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw.) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer uneigennützigen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten“), Versicherungsschutz genießen.

Schutz bestimmter im Zusammenhang stehender Tätigkeiten:

Nach dem hier zur Anwendung gelangenden Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes bestehen die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr nicht nur in der Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei und der Abwehr überörtlicher Gefahren, sondern sie hat auch für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben für die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder und die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.

Da aber die neue gesetzliche Regelung den auf die Kernaufgaben „Ausbildung“, „Übung“ und „Einsatz“ beschränkten Schutzbereich um jene Tätigkeiten erweitern soll, die diesen eigentlichen Kernaufgaben vorangehen und nachfolgen, ist lediglich die durch Gesetz oder Satzung festgelegte uneigennützige Tätigkeit maßgeblich. Geschützt werden nur jene Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden konkret gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Das ASVG verweist somit nicht pauschal auf das jeweilige Landesgesetz bzw. die jeweilige Satzung, vielmehr wird auf eine bestimmte inhaltliche Ausrichtung der durch Gesetz oder Satzung festgelegten Tätigkeiten abgestellt.

Demnach verbleibt den Gerichten bei der Prüfung, ob bestimmte – in diesem Zusammenhang stehende – Tätigkeiten geschützt sind, ein Beurteilungsspielraum.

Betreuung bei Schiausflug nicht unter AUVA-Unfallversicherungsschutz

Von der Rechtsprechung wurden bisher Hilfstätigkeiten als geschützt angesehen, die dem Aufbringen der finanziellen Mittel zur Erfüllung der uneigennützigen Tätigkeit dienen, wie etwa die Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten. Zu den „Umgebungstätigkeiten“ wurde auch die Öffentlichkeitsarbeit gerechnet, sofern diese der Außendarstellung zwecks Erhöhung des Ansehens, der Förderung der Bereitschaft zu spenden und zum Wecken des Interesses für eine ehrenamtliche Tätigkeit dient.

Nicht als „Umgebungstätigkeit“ wurde hingegen durch höchstgerichtliche Rechtsprechung die Durchführung einer gemeinsamen Jause gewertet oder die Reparatur einer Satellitenanlage am Feuerwehrhaus, die den Zweck hatte, das gemeinsame Fernsehen von Sportübertragungen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls zu ermöglichen.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Betreuung von jugendlichen Teilnehmern eines Schiausflugs zähle nicht zu den versicherten Tätigkeiten, orientiert sich an jener OGH-Entscheidung, der ein Unfall eines ehrenamtlichen Mitglieds des Roten Kreuzes im Rahmen dessen Tätigkeit als Begleit- bzw. Aufsichtsperson bei einem Schiausflug einer Jugendgruppe zugrunde lag. Die – auch auf den vorliegenden Fall übertragbaren – Aussagen dieser Entscheidung sind dahin zusammenzufassen, dass der maßgebende Wirkungsbereich von Organisationen wie Feuerwehren, Bergrettung und dem Roten Kreuz nicht in der Pflege guter Kameradschaft und des Zusammengehörigkeitsgefühls besteht, auch wenn das Zusammengehörigkeitsgefühl zur Erfüllung der konkreten Aufgaben nützlich ist. Ein Schitag einer Jugendgruppe diene weder der Öffentlichkeitsarbeit noch der Beschaffung von Geldmitteln für die Tätigkeit des Roten Kreuzes noch der Gewinnung neuer Mitglieder, weshalb die Tätigkeit als Aufsichts- bzw. Begleitperson nicht im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs erfolgt sei.

Nach den Feststellungen wird mit dem vom Landesfeuerwehrverband veranstalteten Schitag und ähnlichen Veranstaltungen wie Zeltlagern, Fußballturnieren, etc. versucht, die Feuerwehr für die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen „attraktiv“ zu machen und sie an die Feuerwehr zu binden, um dem natürlichen Abgang an Mitgliedern entgegenzuwirken. Es handelt sich somit um Freizeitaktivitäten, die den spezifischen Interessen und Neigungen von Kindern und Jugendlichen gerecht werden, und nicht um Ausbildungs- oder Übungsmaßnahmen oder sonstige Tätigkeiten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einen ausreichend engen Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens begründen können.

Fazit:

Der gesetzliche AUVA-Versicherungsschutz war daher nicht gegeben; es hat sich um keinen Arbeitsunfall, sondern um einen Freizeitunfall gehandelt!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 06.03.2020

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