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Informationen zum Steuerrecht

Essenszuschüsse für Arbeitnehmer

Im Rahmen der laufenden Wartung der Lohnsteuerrichtlinien wurden unter anderem aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet. So auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2018 betreffend die steuerfreie Gewährung von Zuschüssen zu freien oder verbilligten Mahlzeiten, wonach Zuschüsse von Seiten des Arbeitgebers zu den Kosten für Mahlzeiten von Arbeitnehmern in einer Gaststätte oder die gänzliche Übernahme der Essenskosten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern die Einnahme von um EUR 4,40 verbilligten Mahlzeiten in Gaststätten. Hierzu hat er den Arbeitnehmern einen Bargeldbetrag übergeben, mit denen dann in Gaststätten Zuzahlungen von EUR 4,40 für die Konsumation geleistet wurden. Das Finanzamt verneinte die Lohnsteuerfreiheit für diese Essenszuschüsse, da es sich hier weder um eine Verköstigung am Arbeitsplatz noch um Gutscheine für Mahlzeiten handle. Vielmehr leiste der Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Barzuwendungen.

Verköstigung am Arbeitsplatz

Die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz wäre jedenfalls lohnsteuerfrei zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich belanglos, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (zB Werksküche, Kantine) oder ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB einer Großküche) zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden.

Gutscheine für Mahlzeiten

Auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten, die die Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten berechtigen, ist unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei möglich. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die jeweilige Gaststätte an den jeweiligen Arbeitstagen ein „Vollmenü“, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbietet. Weiters muss es sich bei der Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten um freiwillige Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln. Barzuschüsse, die der Arbeitgeber leistet, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, stellen dagegen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Hat der Arbeitnehmer auf die Verabreichung von freien oder verbilligten Mahlzeiten einen Rechtsanspruch, dann zählt diese Sachzuwendung zum Arbeitslohn und ist als Sachbezug zu versteuern.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben allerdings bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei. Übersteigt der Wert der abgegebenen Gutscheine jedoch den Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Bei Gutscheinen ist für die Lohnsteuerfreiheit darauf zu achten, dass pro Dienstnehmer und Arbeitstag nur ein Gutschein gewährt werden darf. Für Krankenstands-, Urlaubs-, Feiertage oder sonstige arbeitsfreie Tage sowie für karenzierte oder dienstfrei gestellte Mitarbeiter dürfen keine Gutscheine gewährt werden!

VwGH versagt Steuerbegünstigung bei Barzuschüssen

Der Verwaltungsgerichtshof folgte aufgrund obig dargestellter Punkte in seinem Erkenntnis der Ansicht des Finanzamts und führte aus, dass die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten durch Übergabe von Bargeldbeträgen deswegen nicht lohnsteuerfrei zu behandeln sind!

Erleichterungen in den Lohnsteuerrichtlinien bei digitalen Lösungen

Schon bisher sind neben den klassischen Essensbons in Papierform auch steuerfreie nachträgliche Essenszuschüsse durch Arbeitgeber in der Verwaltungspraxis unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Nunmehr wurde von der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 95b) im Sinne der Digitalisierung klargestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auch mittels App (zB Lunchit) sichergestellt werden kann. Für die Steuerbefreiung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer identifiziert sich über eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte App.
  • Der Beleg der Essenskonsumation wird über diese App vom Arbeitnehmer eingereicht (durch Erstellen eines Fotos vom Beleg).
  • Pro Arbeitstag darf nur eine Rechnung für eine Essenskonsumation eingereicht werden.
  • Durch Einreichung des Belegs mittels App erwirbt der Arbeitnehmer einen unwiderruflichen Anspruch auf einen (teilweisen) Zuschuss durch den Arbeitgeber.
  • Die App ermöglicht eine exakte Zuordnung der Zahlung des Arbeitnehmers für die Mahlzeit und des vom Arbeitgeber im Nachhinein geleisteten Zuschusses.
  • Durch die App ist das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu gewährleisten.

Die nunmehrige Klarstellung der Finanzverwaltung ermöglicht es den Arbeitnehmern, arbeitgeberseitige Essenszuschüsse in Anspruch zu nehmen, ohne bei der Essenskonsumation auf bestimmte Gaststätten beschränkt zu sein. Dies führt zu einer erhöhten Flexibilität und erscheint auch vor dem Hintergrund einer immer weiter voranschreitenden Digitalisierung als zeitgemäß.

 

ACHTUNG

Beachten Sie darüber hinaus die Bestimmungen in den jeweiligen Kollektivverträgen, bspw. für Dienstreisen, Montagetätigkeiten, etc. Dort kann es zu abweichenden Regelungen kommen!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 14.02.2020

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