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Wie Pensionssplitting Frauen vor Altersarmut schützen kann

 

Viele Frauen erhalten nur wenig Pension. Eine Möglichkeit (unter anderen), um für mehr Fairness bei den Pensionen zu sorgen, ist das freiwillige Pensionssplitting. Der berufstätige Elternteil kann nach der Geburt des Kindes bis zu 50 Prozent seiner Pensionsgutschrift auf seinen Partner, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Dieser bekommt dadurch (zusätzlich zur automatischen Anrechnung der Kindererziehungszeiten) eine Gutschrift auf seinem Pensionskonto. Lesen Sie mehr …

Im Durchschnitt bekommen Frauen um 43 Prozent weniger Pension als Männer und rutschen daher besonders oft in die Altersarmut. Das liegt hauptsächlich daran, dass Frauen aufgrund der Kinderbetreuung häufiger und länger in Karenz gehen und danach oft Teilzeit arbeiten. Abgesehen von den damit verbundenen Einkommensverlusten während der Erwerbstätigkeit führt dies auch dazu, dass Frauen beim Pensionsantritt in der Regel deutlich weniger Pensionsbeitragsgrundlagen aufweisen können. Eine Möglichkeit, um für mehr Fairness bei den Pensionen zu sorgen, ist das freiwillige Pensionssplitting.

Was versteht man unter Pensionssplitting?

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren. Dabei werden im Pensionskonto eingetragene Teilgutschriften übertragen:

Der erwerbstätige Elternteil kann Teile seiner Pensionskontogutschrift an den Erziehenden übertragen; jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift auf dem Pensionskonto. Damit soll der durch die Kindererziehung entstehende finanzielle Verlust zumindest teilweise reduziert werden.

Was kann übertragen werden?

Es können Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Wenn mehrere Kinder geboren wurden, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.

ACHTUNG: Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld, Krankengeld, usw.), können nicht übertragen werden!

Wieviel kann übertragen werden?

Eltern können für jedes Jahr die Höhe der Übertragung selbst bestimmen. Der Wert kann als Betrag oder als Prozentsatz festgelegt werden. In jedem Kalenderjahr können aber höchstens 50 % der Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit übertragen werden. Die Übertragung auf den erziehenden Elternteil ist jedoch nur bis zur Jahreshöchstbeitragsgrundlage möglich.

Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?

Ein formloser Antrag ist schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen. Liegen die Geburten der beiden letzten gemeinsamen Kinder nicht mehr als 10 Jahre auseinander, erstreckt sich die Antragsfrist für alle davor geborenen gemeinsamen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des zuletzt geborenen gemeinsamen Kindes. Als gemeinsame Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder. Es ist eine Vereinbarung über die Übertragung abzuschließen.

FAZIT – Was muss noch beachtet werden?

  1. Eine Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile eine Pension aus eigener Versicherung bezieht.
  2. Die Übertragung der Pensionskontogutschrift wird mit Bescheid durchgeführt.
  3. Da die Vereinbarung unwiderruflich ist, kann die Übertragung nicht mehr geändert oder aufgehoben werden.
  4. Der Elternteil, welcher die Teilgutschrift erhält, bekommt eine höhere Pension. Bei jenem Elternteil, der Werte seiner Teilgutschrift überträgt, vermindert sich die Pension.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.03.2019

 

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