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Sachliche Rechtfertigung einer 6-monatigen Befristung zur Erprobung

Das Oberlandesgericht Wien hatte zur Befristung eines Dienstvertrages folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Bei einer angestrebten Verwendung einer Arbeitnehmerin als Leiterin des Rechnungswesens in einem stark wachsenden Bauträgerunternehmen ist eine sechsmonatige Befristung zu Beginn des Dienstverhältnisses zur Erprobung der Arbeitnehmerin sachlich gerechtfertigt. Wird die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum schwanger, endet das Dienstverhältnis trotzdem mit Ablauf der Befristung und kommt es zu keiner Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots. Lesen Sie mehr…

Ablaufhemmung bei Schwangerschaft

Gemäß Mutterschutzgesetz wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbots oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbots gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt somit grundsätzlich nicht mit dem Ende der Befristung, sondern verlängert sich über sein eigentlich vereinbartes Ende hinaus bis zum Beginn des (absoluten oder individuellen) Beschäftigungsverbots.

Nach dem Mutterschutzgesetz liegt eine sachliche Rechtfertigung der Befristung unter anderem dann vor, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.

Besonders verantwortungsvolle Position

Im vorliegenden Fall war das Dienstverhältnis einer Controllerin vom 9. 1. bis zum 30. 6. 2017 „zur Probe“ befristet. Bereits am 16. 3. wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber darüber informiert, dass das Dienstverhältnis nicht über den 30. 6. hinaus verlängert wird. Nachdem die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber am 16. 6. 2017 über ihre Schwangerschaft informierte, war strittig, ob es dadurch zu einer Ablaufhemmung des Dienstverhältnisses gekommen ist.

Das Berufungsgericht verneinte diese Rechtsfrage: Es liege eine sachliche Rechtfertigung für die sechsmonatige Befristung des Arbeitsverhältnisses vor und endete das Arbeitsverhältnis daher mit 30. 6. 2017. Es führte dazu näher aus:

Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem anderen Fall entschieden, dass je höher die Qualifikation ist, desto länger wird ein solches befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden können, um noch ein sachlich gerechtfertigtes zu sein.

In diesem Sinn hat sich der Arbeitgeber auf die der Klägerin übertragenen qualifizierten und zentralen Tätigkeiten und seine Unternehmensstruktur als stark wachsendes Bauträgerunternehmen mit rund zehn Tochter- und Projektgesellschaften und einem Halbjahresumsatz im Konzern von mehr als 13 Mio € berufen. Aufgabe der Klägerin war neben der laufenden Buchhaltung die Erstellung von Cash-Flow-Rechnungen und das Controlling, weiters hatte sie Projektfinanzierungen auszuhandeln und das Reporting an Finanziers, Investoren und Auftraggeber zu erstellen.

In diesem Sinn hat das Erstgericht auch die Feststellungen zur vorgesehenen Verwendung der Klägerin getroffen, auch wenn die Klägerin ihren Tätigkeitsbereich als kaufmännische Angestellte im sehr überschaubaren Rechnungswesen beschrieben und ausdrücklich bestritten hat, dass sie Leitungsfunktionen, insbesondere die „Leitung Finanz“, übernommen hätte, wobei sie dazu aber lediglich ausführte, dass sie keine „Leitung“ übergehabt habe, weil sie in diesem Bereich als einzige Mitarbeiterin tätig gewesen sei und damit keine Mitarbeiter zu führen gehabt habe. Warum man aber als Einzelperson nicht den Bereich „Finanz/Rechnungswesen“ führen soll können, zumindest am Beginn des Aufbaus, ist nicht ersichtlich.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Beurteilung des Erstgerichts nicht zu beanstanden, dass die sechsmonatige Probezeit im Hinblick auf die angestrebte Verwendung der Klägerin als Leiterin des Rechnungswesens in einem stark wachsenden Bauträgerunternehmen sachlich gerechtfertigt war, zumal sie das Rechnungswesen aufgrund der Entwicklungsphase des Unternehmens erst zu entwickeln und damit eine zentrale Schaltstelle zu besetzen gehabt hätte, in welcher sie auch Zugang zu sensiblen Geschäftsdaten hatte.

Fazit

Es handelte sich daher um eine sehr verantwortungsvolle Position im aufstrebenden Unternehmen, die neben der fachlichen Eignung auch eine besondere Vertrauensbasis zur Geschäftsleitung erforderte, was sich beides erst nach einer geraumen Zeit feststellen lässt. Vergleichbare Sachverhalte mit ebenso langer Probezeit für gehobene Postionen hat der Oberste Gerichtshof als sachlich gerechtfertigt beurteilt, obwohl es sich dabei etwa um eine akademische EDV-Spezialistin im technischen Bereich bzw. eine (bloße) Sachbearbeiterin im Rechnungswesen einer Versicherung gehandelt hat, somit nicht um eine so zentrale Position wie dies hier der Fall war.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.02.2019

Artikel der Ausgabe Winter 2018