Informationen zum Steuerrecht

Fahrtenbuch führen – Steuern sparen – Probleme mit dem Finanzamt vermeiden!

Die im Jahr 2018 ergangene Verordnung „Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern“ (Beteiligung > 25 %) definiert genau, wie bei selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführern die Kosten der KFZ-Privatnutzung anzusetzen sind. (Bei Arbeitnehmern war dies schon immer der Fall!) Lesen Sie mehr…

Fahrtenbuch als Voraussetzung

Für die Privatnutzung des GmbH-KFZ kann ein Privatanteil als Prozentsatz der Gesamtkosten nur mehr dann herangezogen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird!

Bemessungsgrundlage für den Sachbezug

Ohne Fahrtenbuch sind die Werte laut Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen. Gemäß dieser Sachbezugswerteverordnung sind monatlich bis zu EUR 960,00 (= bis zu 2 % der tatsächlichen KFZ-Anschaffungskosten; pro Jahr also EUR 11.520,00) für die KFZ-Privatnutzung als Sachbezug anzusetzen und in weiterer Folge zu versteuern!

Die Werte aus der Sachbezugswerteverordnung sind in der Regel höher als der mit einem Fahrtenbuch ermittelte Anteil der Privatnutzung. Nur durch die Führung eines Fahrtenbuches wird sichergestellt, dass die wesentlich günstigere Anteilsberechnung per Prozentsatz zur Anwendung kommt! Des weiteren reduziert ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch auch die Lohnnebenkosten!

EXKURS: Sachbezug bei Elektrofahrzeug

Die im Jahr 2018 ergangene Verordnung „Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern“ normiert aber auch, dass Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0,00 g / km gänzlich vom Sachbezug befreit sind. Das bedeutet, dass bei reinen Elektrofahrzeugen (nicht Hybridfahrzeugen) der KFZ-Sachbezug für die Benützung des GmbH-KFZ mit einem Wert von EUR 0,00 anzusetzen ist! Es kommt daher zu keiner Versteuerung der KFZ-Privatnutzung mehr; ebenso sind die Lohnnebenkosten für die KFZ-Privatnutzung mit einem Wert von EUR 0,00 anzusetzen!

Unser Tipp

Die Führung eines Fahrtenbuches ist mittlerweile auch einfach mittels elektronischer/automatischer Erfassung und einer App am Handy möglich – vgl. www.vimcar.de, von uns bereits seit einem halben Jahr erfolgreich in der Praxis getestet!

ACHTUNG

Die Lohnnebenkosten für das Jahr 2018 müssten bereits gemeldet sein, jedoch besteht eine letzte Meldemöglichkeit bis spätestens 15.02.2019 an das jeweilige Lagefinanzamt. Wenn wir für Sie diese Meldung erledigen sollen, ersuchen wir um folgende Rückmeldungen:

  1. Wurde für das Jahr 2018 ein Fahrtenbuch geführt? Wenn ja, bitte um Vorlage der Details!
  2. Wird für das Jahr 2019 ein Fahrtenbuch geführt? Wenn ja, bitte um Schätzung und Bekanntgabe des vorläufigen Privatanteiles.

Erhalten wir bis zum 28.02.2019 keine Rückmeldung, muss der KFZ-Sachbezug gemäß Verordnung in Ansatz gebracht werden.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 08.02.2019

Artikel der Ausgabe Winter 2018