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Aktuelle höchstgerichtliche Steuerrechtsjudikatur – Vorsteuerabzug für Wohnmobile

Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Da es sich bei Wohnmobilen somit nicht um Personen- oder Kombinationskraftwagen handelt und der Vorsteuerausschluss des Umsatzsteuergesetzes nur für „Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträder“ gilt, sind Wohnmobile nicht von der Vorsteuerausschlussbestimmung erfasst. Lesen Sie mehr…

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) musste folgenden Sachverhalt höchstgerichtlich entscheiden:

Eine GmbH mit Sitz in Wien betreibt ein Institut für Erwachsenenbildung. Sie erwarb im Streitjahr 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil. Das Fahrzeug sollte helfen, Kosten für Nächtigungen des in Tirol wohnhaften Geschäftsführers zu sparen, der in Ausübung seiner Tätigkeit viel reist. Da die GmbH in Österreich viele Standorte hat, wird das Wohnmobil auch für Transporte herangezogen. Zudem werden in dem Fahrzeug auch „Einzelcoachings“ durchgeführt, wenn keine anderen Räume zur Verfügung stehen.

Das Wohnmobil der Marke „Fiat Bürstner 2030 i 684“ verfügt über vier Sitzplätze. Basismodell ist der Fiat Ducato, ein Fahrzeug aus der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse („Fiskal-LKW“).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) stand kein Vorsteuerabzug für den Erwerb und Betrieb des Wohnmobils zu, weil das BFG der Ansicht war, dass es sich beim „Fiat Bürstner 2030 i 684“ um einen PKW oder Kombi handelt.

Gegen dieses Urteil des Bundesfinanzgerichtes erhob die GmbH das Rechtsmittel der Revision beim VwGH und bekam Recht – das Gerichtsurteil vom BFG wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben!

Fazit des VwGH:

Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Sie werden von Personenkraftwagen unterschieden, auch wenn sie zum Teil wie diese behandelt werden.

Da sie aber weder ausschließlich noch vorwiegend der Beförderung von Personen dienen und auch keine „Mischform zwischen Lastwagen und Personenkraftwagen“ sind, werden Wohnmobile vom Vorsteuerausschluss des Umsatzsteuergesetzes nicht erfasst – der Vorsteuerabzug für Wohnmobile steht daher zu!

Unser Tipp für Sie:

Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen, die für die Behandlung als Betriebsvermögen zu erfüllen sind.

Wenn Sie bereits ein Wohnmobil im Betriebsvermögen Ihres Unternehmens haben oder Sie für Ihr Unternehmen aus betrieblichen Gründen ein Wohnmobil anschaffen wollen, stehen wir Ihnen gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung, um die Anschaffung und den laufenden Betrieb des Wohnmobils für Sie steuerlich bestmöglich gestalten zu können!

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 07.12.2018

Artikel der Ausgabe Winter 2018