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A1-Bescheinigungen bei Entsendungen und Dienstreisen: Änderungen ab 2019

Seit Jahresbeginn 2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren für A1-Vordrucke bei Entsendungen und Dienstreisen obligatorisch. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Mitarbeitern innerhalb der EU/EWR bzw. Schweiz, beim zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. TGKK) vorweg eine Bescheinigung („A1-Formular“) in elektronischer Form zu beantragen. Lesen Sie mehr…

Meldeverpflichtung bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Seit dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) 883/2004 im Jahr 2010 sind Arbeitgeber (bzw. Arbeitnehmer) gesetzlich verpflichtet jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. TGKK) anzuzeigen. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht vor.

Tätigkeitsumfang bzw. Sanktionen

Eine Entsendung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter zur Durchführung eines Projektes im Ausland eingesetzt wird; auch die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, d.h. jeder beruflich bedingte Grenzübertritt, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung. Voraussetzung dafür ist die Beantragung der A1-Bescheinigung vor Beginn der Auslandstätigkeit in elektronischer Form. In vielen europäischen Ländern wird die fehlende A1-Bescheinigung mit Sanktionen und Bußgeldern bestraft (wobei maximal Geldstrafen von bis zu EUR 10.000,-- pro Fall verhängt werden dürfen).

Vorgangsweise

Bisher wurden A1-Bescheinigungen bei den zuständigen Versicherungsträgern in Papierform beantragt und diese alsdann auf dem Postweg dem Antragsteller übermittelt. Der Mitarbeiter ist zur Mitführung des Dokuments verpflichtet, jedoch wurden Kontrollen eher in geringen Maßen durchgeführt.

Um den Datenaustausch zwischen den europäischen Sozialversicherungsträgern sowohl zu vereinfachen als auch zu vereinheitlichen startete die EU ein Projekt zum elektronischen Austausch von Sozialdaten. Durch den Sozialdatenaustausch sollen Prozesse vereinfacht und beschleunigt werden. Die bisherigen genormten Papiervordrucke werden ab 2019 nun elektronisch abgebildet. Es ist daher folglich davon auszugehen, dass hierdurch Kontrollen in den EU/EWR-Ländern bzw. in der Schweiz verstärkt zunehmen werden.

Fazit

Der Arbeitnehmer hat die vom Versicherungsträger ausgestellte Bescheinigung (A1-Formular) im Ausland stets mitzuführen, andernfalls drohen dem Arbeitgeber Sanktionen und Bußgelder. Um aber die zeitgerechte praktische Handhabung bzw. Beantragung der A1-Bescheinigung in elektronischer Form sicherstellen zu können, bedarf es einerseits einer frühzeitigen Planung der grenzüberschreitenden Tätigkeit und der Datenerhebung (z.B. persönlicher Daten des Mitarbeiters), andererseits der rechtzeitigen Beantragung des A1-Formulars in elektronischer Form, um beim Grenzübertritt die A1-Bescheinigung bereits mitführen zu können. Diesbezüglich stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie Hilfe bei der Beantragung des A1-Formulars benötigen. 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 22.03.2019

Artikel der Ausgabe Winter 2018