Informationen zum Steuerrecht

Vermeiden Sie Fehler in der Buchhaltung

Immer wieder kommt es vor, dass kleine Nachlässigkeiten zu Missverständnissen oder Problemen in der Buchhaltung führen. Wir möchten auf einige Fehlerquellen hinweisen, die leicht vermieden werden könnten. Lesen Sie mehr …

Einnahmen laut Kassabuch stimmen nicht mit Umsatzliste überein

Sofern ein Kassabuch geführt wird (für Bilanzierer verpflichtend), müssen die Tageseinnahmen in Summe mit der Umsatzliste des Monats zusammenstimmen. Als einfache Kontrolle, ob die händischen Aufzeichnungen des Kassabuches mit der Umsatzliste übereinstimmen, sollten die Gesamtsummen verglichen werden.

Bankzahlungen im Kassabuch austragen

Häufig – insbesondere wenn der Kassasaldo nicht regelmäßig kontrolliert wird – kommt es vor, dass darauf vergessen wird, die von der Kassa entnommenen und auf das Girokonto einbezahlten Barbeträge, im Kassabuch auszutragen. Kassastand regelmäßig überprüfen, denn nur so fallen allfällige Fehler auf.

Proforma-Abschluss der Umsatzliste

Bitte beachten, dass ein Proforma-Abschluss einer Umsatzliste keine endgültige Umsatzliste darstellt. Grundsätzlich können nur endgültig abgeschlossene Umsatzlisten buchhalterisch erfasst werden.

Abschluss im Hotelprogramm – Bar- statt Bank(Kreditkarten)zahlung

Sofern ein Hotelprogramm zur Rechnungserstellung verwendet wird, darauf achten, ob der Hotelgast bei Abreise in Bar oder mittels Banküberweisung seine Rechnung begleicht. Sobald im Hotelprogramm eine Barzahlung vermerkt wurde, die Rechnung jedoch tatsächlich mittels Überweisung bezahlt wird, ist es für den Buchhalter / die Buchhalterin nicht ersichtlich, ob diese Überweisung eine Restzahlung oder eine neue Anzahlung darstellt. ACHTUNG: Gerade beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner werden Anzahlungen sofort in den Erlös gebucht – somit würde es in diesem Fall zu einer doppelten Erlöserfassung (aufgrund im Hotelprogramm erfasster Barzahlung und Bankzahlung) kommen. Unser Tipp: Führen Sie auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zwecks Kontrolle ein Kassabuch.

Anzahlungen - Buchungsstorno

Der Stand der erhaltenen Anzahlungen sollte regelmäßig gewartet werden, auf jeden Fall zum 30. April, zum 31. Oktober und zum 31. Dezember bzw. zum Regelbilanzstichtag eines jeden Jahres. Jene Anzahlungen, die Buchungsstornos betreffen (= echter Schadenersatz und damit nicht umsatzsteuerbar), bitte dem Buchhalter/der Buchhalterin regelmäßig mitteilen.

Rechnungslegung

Unter anderem sollte der Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung regelmäßig kontrolliert werden. Durchlaufende Posten dürfen keinesfalls mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Darüber hinaus müssen die Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG (vgl. separate Zusammenstellung auf www.illmerpartner.at) beachtet werden. Der Unternehmer als Leistungsempfänger hat Anspruch (Verpflichtung) auf eine in Verbindung mit dem Umsatzsteuergesetz korrekte Rechnungslegung, ebenso der Nichtunternehmer bei Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 19.01.2018

Artikel der Ausgabe Winter 2017