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SONDERNEWSLETTER – Konvertierungsverlust aus betrieblichen Fremdwährungsdarlehen zur Gänze abzugsfähig

„Negative Wirtschaftsgüter“ wie betriebliche Verbindlichkeiten (Kredite oder Darlehen) stellen beim Schuldner keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Somit kommen die von der Finanzverwaltung vermeintlich aufgezeigten Beschränkungen nicht zur Anwendung und der Konvertierungsverlust eines betrieblichen Fremdwährungskredites ist daher nicht nur bloß zur Hälfte, sondern zu 100% abzugsfähig. Lesen Sie mehr …

Besteuerung der realisierten Wertsteigerung

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zur Zielsetzung der Kapitalvermögensbesteuerung aus, dass erstens im Sinne einer Vermögens-zuwachsbesteuerung für Finanzvermögen nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich erfasst werden.

Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen war demnach, dass nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt.

Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Im nunmehr entschiedenen VwGH-Verfahren erlitt die Revisionswerberin durch die Konvertierung eines betrieblich veranlassten Fremdwährungskredits im Jahre 2013 Verluste, die das Finanzamt bzw. in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht nur als zur Hälfte ausgleichsfähig ansah.

Im VwGH-Verfahren war es strittig, ob auch „negative Wirtschaftsgüter“ wie Fremdwährungskredite in den Anwendungsbereich der neuen Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen:

Nach dem Wortlaut und dem Telos der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nur „Finanzvermögen“ und nicht auch „Finanzschulden“ von dieser Bestimmung erfasst. Der Schuldner erzielt keine Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Verbindlichkeit. Aus diesen Erwägungen erscheint es weder gerechtfertigt noch vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt, hinsichtlich der Steuerpflicht einer Fremdwährungsverbindlichkeit auf die aus Sicht des Gläubigers vorliegende Fremdwährungsforderung abzustellen.

Da es sich bei der revisionsgegenständlichen Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfüllt, unterliegt die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes nicht den von der Finanzverwaltung vertretenen Beschränkungen bzw. Abzugsverboten. Damit sind Kursverluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten voll abzugsfähig!

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.02.2018

Artikel der Ausgabe Winter 2017