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Hotellerie und Gastronomie: Aufteilung des pauschalen Entgeltes bei 13% USt

Durch die Steuerreform 2015/2016 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen (ab 1. Mai 2016) von 10 % auf 13 % erhöht. Dies hat zur Folge, dass das pauschale Entgelt zur Ermittlung der Umsatzsteuer auf die einzelnen Teilleistungen aufzuteilen ist. In den nachfolgenden Ausführungen geben wir Ihnen einige Tipps für die laufende Umsetzung der Gesetzesänderung. Lesen Sie mehr …

Insbesondere im Hotellerie- und Gastronomiegewerbe ist es gängige Praxis, dass Betriebe für Leistungen, die sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzen (z.B. Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension), an ihre Gäste Pauschalpreise verrechnen. Bis April 2016 wurde die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Beherbergung in Hotels bzw. Gaststätten sowie Privatzimmervermietung) samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (Beleuchtung, Beheizung, Bedienung, Skidepot sofern ortsüblich) mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % besteuert. Seit 1. Mai 2016 unterliegen diese Beherbergungsleistungen dem erhöhten Steuersatz von 13 %!

Sofern Sie in Ihrem Hotelbetrieb einen Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück (bzw. Halb- oder Vollpension) verrechnen, muss zur Ermittlung der Umsatzsteuer – aufgrund der Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf reine Beherbergungsleistungen – künftig eine Aufteilung erfolgen. Dafür sieht die Finanzverwaltung zwei Varianten vor:

Variante 1 Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise (Bei Vorliegen von Einzelpreisen):

Beispiel: Preis der reinen Beherbergung € 70 (brutto); Preis Halbpension € 90 (brutto) Lösung: Die Differenz zwischen dem Preis für die reine Beherbergung (13 %) und dem Preis der Halbpension von € 20 entspricht den Restaurationsleistungen (10 %). Die USt auf das pauschale Entgelt von € 90 beträgt daher insgesamt € 9,87 (= 70 : 1,13 = 61,95 netto -> € 8,05 für die Beherbergung und 20 : 1,1 = € 18,18 netto -> € 1,82 für die Restauration).

Bitte beachten Sie: Sobald Einzelverkaufspreise vorhanden sind, ist eine Aufteilung nach der nachfolgend dargestellten Variante 2 (Schätzung) nicht mehr möglich! Im Hinblick auf eine künftige Preisgestaltung ist je nach Günstigkeit zu überlegen, ob überhaupt Einzelpreise angeboten werden.

Variante 2 (Bei Nichtvorliegen von Einzelpreisen): Aufteilung differenziert nach Preiskategorien, wobei die unten angeführten Prozentsätze vom Finanzministerium aufgrund von Erfahrungswerten festgesetzt wurden.

Preis pro Person und Nacht bis € 140
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 80 % / 20 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 60 % / 40 %
Zimmer (13 %) / Vollpension (10 %) = Verhältnis 50 % / 50 %
Preis pro Person und Nacht bis € 180
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 82,5 % / 17,5 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 65 % / 35 %
Zimmer (13 %) / Vollpension (10 %) = Verhältnis 55 % / 45 %
Preis pro Person und Nacht bis € 250
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 85 % / 15 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 70 % / 30 %
Zimmer (13 %) / Vollpension (10 %) = Verhältnis 60 % / 40 %
Preis pro Person und Nacht über € 250
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 90 % / 10 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 80 % / 20 %
Zimmer (13 %) / Vollpension (10 %) = Verhältnis 70 % / 30 %

 

Für die Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien kann vom Unternehmer alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Umsätze (des Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes zurückgegriffen werden (zB Umsatz des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes aus Halbpension dividiert durch die Anzahl der Beherbergungen aus Halbpension des gleichen Zeitraumes).

Tipp: Kontrollieren Sie ihre durchschnittlichen Umsätze, allenfalls kann dies die Zuordnung zu einer andern Kategorie zur Folge haben -> Abänderung der pauschalen Aufteilung im Hotelprogramm bzw. ihrer Registrierkasse!

Bitte beachten Sie:            Wird die Verköstigung in Form einer sogenannten ¾-Pension (Frühstück, „Jause“ und Abendessen) erbracht, ist für Zwecke der Aufteilung von einer Verköstigung in Form der Vollpension auszugehen, wenn die „Jause“ in einem Umfang angeboten wird, die eine volle Mahlzeit ersetzt und somit grundsätzlich keine eigene selbständige Verköstigung erforderlich macht.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.11.2017

Artikel der Ausgabe Winter 2017