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Welche Belegmerkmale muss ein Registrierkassenbeleg ab 1.4.2017 enthalten?

Die Bundesabgabenordnung sieht bisher bereits fünf Merkmale vor, die ein Registrierkassenbeleg derzeit enthalten muss. Ab 1. April 2017 kommen vier weitere Merkmale hinzu. Lesen Sie mehr … 

Bisherige Merkmale

In § 132a BAO ist derzeit vorgesehen, dass ein Registrierkassenbeleg zumindest folgende Angaben enthalten muss:

1. eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens

2. fortlaufende Nummer

3. Tag der Belegausstellung

4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände 
    oder der erbrachten Leistung

5. Betrag der Barzahlung

Sofern ein Registrierkassenbeleg derzeit diese Angaben enthält, wird dem Gesetz damit entsprochen. Ab 1. April 2017 muss Ihre Registrierkasse verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.

Der aktive Manipulationsschutz ist am jeweiligen Registrierkassenbeleg als QR-Code erkennbar. Dieser QR-Code beinhaltet einen Signaturwert, der für die Signierung der Barumsätze in der Registrierkasse erforderlich ist. Dabei werden mit dieser Signatur die Barumsätze der Registrierkasse in chronologischer Reihenfolge miteinander verkettet. Eine Datenmanipulation würde die geschlossene Barumsatzkette unterbrechen und wäre somit nachweisbar.

Die „Registrierkassensicherheitsverordnung“ regelt nunmehr einerseits die technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgange und andererseits, welche zusätzlichen Informationen ab 1. April 2017 auf einem Registrierkassenbeleg enthalten sein müssen. Es sind dies:

6. Kassenidentifikationsnummer

7. Uhrzeit der Belegerstellung

8. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen

9. maschinenlesbarer Code

Tipp! Bitte kontaktieren Sie rechtzeitig Ihren Kassenhersteller um sicherzustellen, dass diese Merkmale ab dem 1. April auf ihrem Registrierkassenbeleg enthalten sind. Zudem muss bis zum 1. April 2017 die gesetzeskonforme Sicherheitseinrichtung ihrer Registrierkasse in Betrieb genommen werden.

Es gibt ein App des Bundesministeriums, mit dem der QR-Code gelesen werden kann. Damit kann sichergestellt werden, dass der Beleg in Ordnung ist („Belegcheck BMF“).

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

 

Stand: 27.01.2017

Artikel der Ausgabe Winter 2016