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Informationen zum Steuerrecht

Haftungen bei Arbeitskräfteüberlassung und fehlende Pensionsversicherungszeiten

In unserem heutigen Newsletter möchten wir Sie über allfällige Haftungsrisiken des Beschäftigers von überlassenen Arbeitskräften, sowie über die ergänzende Meldung von fehlenden Pensionsversicherungszeiten (konkret Kindererziehungszeiten) bis zum 31.12.2016, informieren. Lesen Sie mehr …

Allgemeines

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz regelt jene Sachverhalte, in denen ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmer (dem Beschäftiger) zur Verfügung stellt. Für die Beurteilung, ob tatsächlich eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist dabei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich.

Aktuelles Beispiel zur Arbeitskräfteüberlassung:        Eine Reinigungsfirma (Überlasser) schließt mit einem Tourismusbetrieb (zB Hotel = Beschäftiger) einen „Reinigungsvertrag“ indem zB 3 Arbeitskräfte der Reinigungsfirma an Samstagen zur Reinigung dem Tourismusbetrieb überlassen werden. Die Reinigungskräfte unterliegen dabei den fachlichen und organisatorischen Weisungen des Beschäftigers. Wenngleich hier laut Vertragstext ein „Reinigungsvertrag“ abgeschlossen wurde, ist dennoch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anwendbar, da die Reinigungsfirma lediglich die Reinigungskräfte an den Tourismusbetrieb überlässt und diese organisatorisch in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert sind.

Obwohl der unmittelbare Arbeitgeber der zu überlassenden Arbeitskräfte der Überlasser ist, werden dem Beschäftiger bestimmte Haftungen auferlegt.

Haftung des Beschäftigers

Der Beschäftiger haftet als Bürge für alle der überlassenen Arbeitskraft zustehenden Entgeltansprüche, die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Lohnzuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Sofern der Beschäftiger nachweisen kann, dass er dem Überlasser gegenüber alle Ansprüche erfüllt hat, haftet er nur als Ausfallsbürge. Bei Insolvenz des Überlassers trifft den Beschäftiger gegenüber dem Krankenversicherungsträger nur insoweit eine Haftung, als die offenen Beiträge nicht durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gedeckt werden.

Kontoerstgutschrift – Ergänzung Pensionskonto iVm Kindererziehung

Für die korrekte Berechnung der Kontoerstgutschrift müssen alle Versicherungszeiten vollständig und richtig bei der Pensionsversicherung gespeichert sein. Fehlende Versicherungszeiten können jederzeit nachgemeldet werden und werden im Pensionskonto berücksichtigt.

Achtung: Es wird empfohlen, fehlende Versicherungszeiten vor allem in Bezug auf Kindererziehungszeiten bis zum 31. Dezember 2016 zu melden, da ab 1. Jänner 2017 andere Berechnungsvorschriften gelten. Eine Meldung fehlender Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2017 könnte daher zu Nachteilen führen.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.12.2016

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