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Informationen zum Steuerrecht

Wichtige Wahlrechte in der Umsatzsteuer sind am Jahresanfang auszuüben!

Das sehr formalistische Umsatzsteuerrecht kennt bestimmte Wahlrechte, die nur am Jahresanfang eines jeden Jahres ausgeübt werden können. Erfolgt die Ausübung eines Wahlrechts nicht rechtzeitig, dann kann das Wahlrecht erst wieder im nächsten Jahr ausgeübt werden. Wir informieren Sie, welche Wahlrechte in der Umsatzsteuer bis wann ausgeübt werden müssen. Lesen Sie mehr …

Widerruf des Regelbesteuerungsantrages (Kleinunternehmer)

Das Umsatzsteuergesetz kennt eine „Vereinfachung“ für Unternehmer, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und deren Gesamtumsatz EUR 30.000,00 (netto) jährlich nicht übersteigt. Die sogenannten Kleinunternehmer müssen auf von ihnen erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, dürfen sich dafür jedoch auch keine an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückholen. Es besteht die Möglichkeit mit einem Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und somit Umsatzsteuer auf die eigenen Leistungen zu verrechnen und die selbst bezahlte Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen. Diese Option kann jedoch frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Der Widerruf hat spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Widerruf des Regelbesteuerungsantrages für Land- und Forstwirte

Auch der Widerruf einer Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer für Land- und Forstwirte und somit die Rückkehr zur land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung kann nur bis spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Wirtschaftsjahres erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll.

Monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

Sofern die Umsätze eines Unternehmers im vergangenen Kalenderjahr EUR 100.000,00 überschritten haben, ist er verpflichtet, eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einzureichen. Liegt der Vorjahresumsatz unter EUR 100.000,00, sind die Voranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Voranmeldungen freiwillig monatlich einzureichen. Dieses Wahlrecht wird dadurch ausgeübt, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes an das Finanzamt übermittelt wird.

Wechsel zwischen Soll- und Istbesteuerung

Im Unterschied zur Sollbesteuerung entsteht bei der Istbesteuerung die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Somit ist der Zufluss des Entgeltes beim Leistungserbringer ausschlaggebend. Auch für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich die Bezahlung der Rechnung maßgeblich. Anders ist es bei der Sollbesteuerung. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. jener der Rechnungslegung an. Um von einer Ist- zu einer Sollbesteuerung wechseln zu können, ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzubringen ist.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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