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Informationen zum Steuerrecht

Gewinnfreibetrag 2014 – warum jetzt noch in Wohnbauanleihen investieren?

Wenige Wochen vor dem Jahreswechsel stehen Ihnen noch einige Möglichkeiten zur Verfügung, das steuerliche Ergebnis ihres Unternehmens zu optimieren. Eine Möglichkeit liegt in der bestmöglichen Ausnutzung des sogenannten Gewinnfreibetrages. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen aufzeigen, was darunter zu verstehen ist, wie er sich errechnet und welche Maßnahmen sie diesbezüglich noch heuer setzen müssen, um Steuern sparen zu können. Lesen Sie mehr …

Was ist der Gewinnfreibetrag und wer kann ihn geltend machen?

Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebes (Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Tätigkeit und Gewerbebetrieb) einen Gewinnfreibetrag bis zu 13 % des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens EUR 45.350,00, in Ansatz bringen. Damit steht für Unternehmer ein Äquivalent zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt) von Arbeitnehmern zur Verfügung, das bekanntlich mit 6 % begünstigt besteuert wird.

Wer kann den Gewinnfreibetrag nicht geltend machen?

Keinen Anspruch auf den Ansatz eines Gewinnfreibetrag haben Kapitalgesellschaften und natürlich Personen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG erzielen.

Wie berechnet man den Gewinnfreibetrag?

Der Gewinnfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einmal bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000,00 Euro zu (Grundfreibetrag). Werden Einkünfte aus mehreren Betrieben erzielt, kann der Steuerpflichtige diesen Grundfreibetrag nach seiner Wahl einem oder mehreren seiner Betriebe zuordnen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, ordnet das Finanzamt den Freibetrag nach dem Verhältnis der Gewinne zu.

Übersteigt der Gewinn 30.000,00 Euro, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt wurden. Diese Möglichkeit steht jedoch Unternehmern nicht zur Verfügung, soweit sie ihren Gewinn pauschal ermitteln. Der Grundfreibetrag steht allerdings allen Unternehmern zu!

Seit 2013 ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gestaffelt und beträgt:

bis EUR 175.000,00 Gewinn                                  13 % Gewinnfreibetrag    
für die nächsten EUR 175.000,00 Gewinn         7% Gewinnfreibetrag       
für die nächsten EUR 230.000,00 Gewinn         4,5 % Gewinnfreibetrag   
über EUR 580.000,00 Gewinn                              kein Gewinnfreibetrag mehr

Begünstigte Wirtschaftsgüter?

Grundsätzlich fallen alle abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, unter die Begünstigung, sofern der Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb erzielt. Außerdem sind Investitionen in Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen des inländischen Betriebes oder der inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre (Restlaufzeit) gewidmet werden, begünstigt.

Wohnbauanleihen
Zur Ausnutzung des Gewinnfreibetrages können nicht nur österreichische Wohnbauanleihen gekauft werden, sondern sind auch Käufe von Wertpapieren „vergleichbarer“ Aktiengesellschaften mit dem Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem ein umfassendes Amtshilfeabkommen mit Österreich besteht, zulässig. Somit können Sie auch in Wohnbauanleihen aus z.B. Deutschland, Griechenland oder sogar Mexiko, USA oder Saudi-Arabien (mit diesen Staaten besteht ein umfassendes Amtshilfeabkommen) ankaufen und den Gewinnfreibetrag optimal ausnützen!

ACHTUNG: Wir ersuchen Sie bei einem geplanten Ankauf von Wohnbauanleihen zeitgerecht mit Ihrem Bankberater in Kontakt zu treten, da die Anleihen jedenfalls noch vor dem Jahreswechsel angeschafft werden müssen!

Für welche Wirtschaftsgüter kann kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag angesetzt werden?

  • Pkw und Kombi,      ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, sowie Kraftfahrzeuge, die zumindest      80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen
  • Luftfahrzeuge
  • Geringwertige      Wirtschaftsgüter die sofort abgesetzt werden
  • Gebrauchte      Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die von      einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des      Steuerpflichtigen steht.
  • Wirtschaftsgüter, für die      eine Forschungsprämie gemäß § 108c EStG in Anspruch genommen wurde.

Wie erkenne ich, ob ich den Gewinnfreibetrag optimal ausnutze?

Wenn ihr Jahresgewinn voraussichtlich unter 30.000,00 Euro liegt, dann nützen sie den Gewinnfreibetrag in Form des Grundfreibetrages bereits optimal aus. Liegt ihr Gewinn über 30.000,00 Euro, kommt es darauf an, ob sie bereits ausreichend Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt haben, oder ob noch Investitionsbedarf (zB Ankauf von Wohnbauanleihen) besteht.

Selbstverständlich erachten wir es als Service unserer Kanzlei, dass wir – sofern wir von Ihnen Unterlagen erhalten – einen allfälligen Investitionsbedarf errechnen.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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