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Informationen zum Steuerrecht

Aufenthalt von EWR- und Schweizer-Bürgern in Österreich

 Alle EWR- und Schweizer-Bürger haben aufgrund der Visumsfreiheit das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten. Danach dürfen sie sich nur unter bestimmten Voraussetzungen für längere Zeit in Österreich aufhalten. Lesen Sie mehr …

EWR-Bürger und Schweizer sind unionsrechtlich zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  • in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder

  • für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen oder

  • als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Sofern diese Umstände bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) spätestens binnen vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Niederlassung, nachgewiesen werden, erhalten EWR- und Schweizer-Bürger eine Anmeldebescheinigung und nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes.

Auch auf Angehörige von aufenthaltsberechtigten EWR- und Schweizer Bürgern erstreckt sich die Aufenthaltsbewilligung (zB Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder etc.).

Achtung: Wer eine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht rechtzeitig (binnen vier Monaten) beantragt, begeht eine Verwaltungsübertretung welche mit einer Geldstrafe von 50 bis 250 Euro sanktioniert wird!

Hinweis: Sofern Sie in Ihrem Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EWR Ländern oder aus der Schweiz länger als drei Monate beschäftigen, ersuchen wir Sie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die vorangehenden Ausführungen hinzuweisen, um unnötige Geldstrafen zu vermeiden.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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