Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

Überbrückungshilfe in der gewerblichen Sozialversicherung

Viele selbständig Erwerbstätige, die ein Einzelunternehmen (Kleinstunternehmen) führen, haben oftmals aufgrund Ihrer geringen Einkünfte mit der Beitragsbelastung der Sozialversicherung zu kämpfen. Tritt zudem ein unvorhersehbares  Ereignis ein, kann die Zahlungsverpflichtung für die Sozialversicherung unter Umständen sogar die Existenz bedrohen. Um Härtefälle abzumildern, besteht die Möglichkeit, dass die gewerbliche Sozialversicherung Kleinverdienern im Jahr 2014 eine Notfallhilfe in Form der Überbrückungshilfe gewährt. Lesen Sie mehr …

Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Überbrückungshilfe? Sie haben Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn und solange Sie selbständig erwerbstätig und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind. Die Überbrückungshilfe kann „bei außergewöhnlichen Ereignissen unter Berücksichtigung der Vermögens- und Familienverhältnisse“ gewährt werden. Konkret bedeutet das Folgendes:

  • Ihr monatliches Nettoeinkommen darf nicht über 1.126 Euro liegen.

  • Die Einkommensgrenze erhöht sich für den Partner (Ehegatten und eingetragene Partner) um 483 Euro und

  • für jedes unversorgte Kind um 239 Euro.

Beispiel: Für eine Familie, bestehend aus einem Ehepaar und zwei kleinen Kindern gilt eine Einkommensgrenze von 2.087 Euro im Monat.

Was versteht man unter einem „außergewöhnlichen Ereignis"?

Ein „außergewöhnliches Ereignis" ist zum Beispiel eine lang andauernde Krankheit, sofern diese zur Arbeitsunfähigkeit führt. Die Krankheit muss mindestens drei Monate bestehen. Auch ein Ereignis, das „weder langfristig vorhersehbar noch beeinflussbar oder abwendbar" war, kann berücksichtigt werden. Dazu gehören etwa mangelnde Liquidität als Folgeerscheinung der Insolvenz eines großen Auftraggebers oder höhere Gewalt, wenn die Betriebsstätte aufgrund einer Naturkatastrophe unbenutzbar ist.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn die Gründe für einen finanziellen Engpass im unternehmerischen Risiko liegen. Dazu gehört auch das Ausbleiben von Aufträgen, die Anlaufzeit eines Geschäftsmodells oder der Verdrängungswettbewerb durch neue Produkte am Markt.

Wie lange wird Überbrückungshilfe geleistet?

Die Überbrückungshilfe gibt es einmalig und grundsätzlich für drei Monate. In besonders schweren Fällen (z.B. bei mehreren außergewöhnlichen Ereignissen) für bis zu sechs Monate.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe beträgt 50 Prozent der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Basis dafür ist die vorläufige Beitragsgrundlage. Nachzahlungen und Guthaben werden nicht berücksichtigt!

Wird die Überbrückungshilfe ausgezahlt?

Nein, die Sozialversicherung zahlt die Überbrückungshilfe nicht aus, sondern schreibt den Betrag auf Ihrem Beitragskonto gut.

Bis wann können Sie Überbrückungshilfe beantragen?

Die Überbrückungshilfe können Sie noch bis 31. Dezember 2014 bei Ihrer SVA-Landesstelle (für das Jahr 2014) beantragen. Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Antragstellung gerne behilflich.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Parnter – Die kompetente Beratung in Landeck.

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369