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Informationen zum Steuerrecht

Wann muss ich dem Finanzamt melden, dass ich eine Vermietungstätigkeit begonnen oder beendet habe?

Die Bundesabgabenordnung (BAO) sieht vor, dass Steuerpflichtige binnen eines Monats dem Finanzamt alle Umstände anzeigen müssen, die eine persönliche Abgabenpflicht im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer begründen, ändern oder beendigen. Was wann und wie zu melden ist, lesen Sie in den nachfolgen Ausführungen …

Unabhängig davon, ob jemand steuerpflichtige Einkünfte erzielt, besteht eine Anzeigepflicht für Personen, die erstmals einen Wohnsitz in Österreich begründen. Die Aufnahme einer Tätigkeit, die eine Einkunftsquelle begründet (zB Eröffnung eines Gewerbebetriebes oder aber auch einer Vermietung) wird dem Finanzamt grundsätzlich mit dem Formular Verf24 angezeigt. Darin enthalten sind Angaben über den Steuerpflichtigen (Wohnsitz, Adresse) über die Art und den Ort der ausgeführten Tätigkeit und über den zu erwartenden Umsatz bzw. Gewinn. Wie sieht es nun bei der erstmaligen Aufnahme einer Vermietungstätigkeit aus? Wann ist hier eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu erstatten?

Aufnahme einer Vermietungstätigkeit (Einkommensteuer)          
Aus Sicht des Einkommensteuergesetzes besteht lediglich die Verpflichtung die erstmalige Wohnsitzbegründung im Inland dem Finanzamt mitzuteilen, somit die erstmalige Begründung der persönlichen Einkommensteuerpflicht zu melden. Der Zeitpunkt selbst, in dem erstmalig einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, löst jedoch keine abgabenrechtliche Anzeigepflicht aus. Allerdings besteht die Verpflichtung, regelmäßig sämtliche Einkünfte im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung offenzulegen. Solange das Finanzamt den Abgabepflichtigen nicht ausdrücklich auffordert, besteht auch keine Verpflichtung Umstände bekanntzugeben, die eine Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung ermöglichen.

Ebenso ist bei der Beendigung der Tätigkeit grundsätzlich keine Meldung beim Finanzamt zu erstatten, solange der Wohnsitz im Inland beibehalten wird, es genügt, dass die Einkünfte in den folgenden Einkommensteuererklärungen nicht mehr aufscheinen.

Begründung und Beendigung der Unternehmereigenschaft (Umsatzsteuer)   
Anders als in der Einkommensteuer knüpft die Anzeigepflicht im Rahmen der Umsatzsteuer auf die Begründung und Beendigung der Unternehmereigenschaft an. Die Aufnahme der Vermietungstätigkeit muss daher innerhalb eines Monats ab Beginn der Vermietung dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Liegt die Unternehmereigenschaft allerdings bereits aufgrund einer anderen umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeit vor, so entfällt die Anzeigepflicht, da ja durch die Vermietung keine erstmalige Unternehmereigenschaft begründet wird. Jedenfalls besteht die Pflicht, die Umsätze aus der Vermietungstätigkeit im Rahmen der jährlichen Umsatzsteuererklärung offenzulegen (Ausnahme: Kleinunternehmer mit weniger als EUR 30.000,-- Jahresumsatz).

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer & Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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