GmbH-Geschäftsführer müssen Kennzahlen im Auge behalten!

Seit Juli 2013 sind GmbH-Geschäftsführer (auch von kleinen GmbHs) verpflichtet, die Kennzahlen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) zu überprüfen. Erfüllt die GmbH die vorgegebenen Kennzahlen nicht, ist der Geschäftsführer verpflichtet eine Generalversammlung einzuberufen.

Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass der Geschäftsführer eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat,

Bis Ende Juni 2013 waren diese Kennzahlen nur für prüfungspflichtige GmbHs relevant. Seit Juli dieses Jahres sind nun auch kleine GmbHs davon betroffen. Erkennt der Geschäftsführer, dass die Kennzahlen laut URG nicht erfüllt werden, hat er die Generalversammlung einzuberufen und dieser zu berichten. Beruft der Geschäftsführer die außerordentliche Generalversammlung nicht ein, so haftet er aufgrund der Pflichtverletzung. Die Gesellschafter müssen aber nichts Konkretes veranlassen. Fasst die Generalversammlung einen Beschluss, so ist dieser dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.

ACHTUNG: Es reicht nicht, den Verbrauch des Stammkapitals oder die Erfüllung der URG-Kennzahlen nur jährlich im Rahmen der Bilanzerstellung zu prüfen. GmbH-Geschäftsführer sind verpflichtet für ein funktionierendes Rechnungswesen zu sorgen, das auch unterjährig eine Kennzahlen-Berechnung ermöglicht. Schwierigkeiten könnten dabei jene Positionen bereiten, denen eine Bewertung zugrunde liegt, die üblicherweise nur einmal jährlich für den Jahresabschluss ermittelt werden (zB Inventur, Bestandsveränderungen etc.)

Tipp: Unternehmen, die bereits bislang Schwierigkeiten hatten, die Kennzahlen des URG zu erfüllen, sollten zumindest quartalsweise die Kennzahlen überprüfen. Wir unterstützen Sie gerne und berechnen für Sie die Werte.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.