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Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Informationen zum Steuerrecht

Für alle (ehemaligen) Anwender der Gaststättenpauschalierung!

Für das Jahr 2012 kann letztmalig die Gaststätten- und Beherbergungs-pauschalierung in Anspruch genommen werden. Hierbei handelte es sich um eine Gewinnpauschalierung. Der Mindestgewinn war in Höhe von EUR 10.900,-- in Ansatz zu bringen, wobei die Pauschalierung bis zu einem Vorjahresumsatz von EUR 255.000,-- (netto) in Anspruch genommen werden konnte. Hauptsächlich wurde die Pauschalierung für Beherbergungsbetriebe (Frühstückspensionen, Appartementvermietungen, Hotel Garnis, etc.) und Restaurants, jeweils mit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Anspruch genommen. Der pauschalierte Gewinn war Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. In vielen Fällen betrug die Einkommensteuer EUR 0,-- und die Sozialversicherungsbeiträge waren von der Mindestbemessungsgrundlage zu entrichten.

Für 2013 und Folgejahre kann die Pauschalierung in der bisherigen Form nicht mehr angewendet werden. Es gibt zwar eine neue Form der Pauschalierung, doch handelt es sich hierbei um eine Ausgabenpauschalierung. Aufgrund von Stichproben kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die neue Form der Pauschalierung in vielen Fällen keinen Vorteil bringen wird. Unsere Kanzlei wird selbstverständlich für jeden Einzelfall die Vorteilhaftigkeit prüfen. Faktum ist, dass für 2013 und Folgejahre der zu versteuernde Gewinn in den meisten Fällen über den Beträgen der Vorjahre liegen wird.

Aus diesem Grund wollen wir Möglichkeiten zur Gewinnoptimierung aufzeigen. Folgende Themen sollten noch im Jahr 2013 geprüft werden (Ausführungen gelten grundsätzlich nur für jene, die in der Vergangenheit obige Pauschalierung in Anspruch genommen haben):

  1.  Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes – BEACHTE, dass ab einem Gewinn von EUR 30 TE Investitionen (in Höhe eines möglichen Freibetrages) in begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere bis zum 31.12. getätigt werden müssen, ansonsten kann der Freibetrag nicht ausgenützt werden.
  2.  Sozialversicherungsbeiträge für 2013 vorauszahlen – BEACHTE, dass unabhängig davon, ob ein Gewerbe gemeldet ist oder nicht, grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht nach GSVG gegeben ist. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn zuzüglich vorgeschriebener SV-Beiträge, jeweils des laufenden Jahres. Die Vorauszahlung zur Sozialversicherung bemisst sich auf Basis des Gewinnes (zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge) des drittvorangegangenen Jahres, somit 2013 auf Basis des Jahres 2010. In den meisten Fällen war der Gewinn 2010 pauschaliert, damit bemisst sich die Vorauszahlung 2013 wohl in den meisten Fällen auf Basis der Mindest-Bemessungsgrundlage. Somit ist für 2013 auf jeden Fall mit einer erheblichen Nachzahlung in der Sozialversicherung zu rechnen. Der Beitrag für 2013 beträgt nämlich 27,68 % zuzüglich der Unfallversicherung. Sozialversicherungsbeiträge können als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden und vermindern den steuerlichen Gewinn, somit auch getätigte Vorauszahlungen sofern diese nicht willkürlich entrichtet werden. ACHTUNG: Im Jahr 2014 wird die Sozialversicherungsanstalt die laufenden Vorauszahlungen für 2014 von der bereits Ende 2013 bezahlten Vorauszahlung abbuchen, damit ist es im Herbst 2014 erneut notwendig, Vorauszahlungen zu tätigen.
  3. Offene Rechnungen, die sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden können (bspw. Reparaturen, etc.), noch im Jahr 2013 bezahlen.
  4. Anzahlungen leisten – BEACHTE, dass Anzahlungen für sofort absetzbare Betriebsausgaben, die das Jahr 2014 betreffen, und noch im Jahr 2013 bezahlt werden, im Jahr 2013 als Betriebsausgabe abgezogen werden können, bspw. für beabsichtigte Reparaturen im Jahr 2014.
  5. Realisierung Kursverluste aus der Konvertierung von SFR-Kredite – BEACHTE, dass Verluste aus der Konvertierung von betrieblichen Fremdwährungskrediten grundsätzlich als Betriebsausgaben in Ansatz gebracht werden können. Durch die Neuregelung der Besteuerung von Kapitaleinkünften vertritt die Finanz nun die Meinung, dass Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten unter die Bestimmungen der Kapitaleinkünfte fallen und somit nur mehr (maximal) mit 50 % in Ansatz zu bringen wären. Diesbezüglich gibt es in der Literatur bereits kritische Stimmen. BEACHTE, dass im Falle der Konvertierung von Fremdwährungskrediten die Höhe der Verbindlichkeit zur Rückzahlung sich entsprechend erhöhen wird.    

BEACHTE in besonderem Maße die laufende Liquidität. Durch den Wegfall der Pauschalierung kommt es in den nächsten Jahren zu massiven Nachzahlungen, sofern nicht bereits von obigen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht worden ist oder Gebrauch gemacht wird. Zur Veranschaulichung wollen wir folgendes Beispiel geben:

Einzelunternehmen, bis 2012 mit einem Gewinn von EUR 10.900,-- pauschaliert, Gewinn 2013 EUR 30.000,--, keine weiteren Einkünfte, Vorausbezahlte SV-Beiträge im Jahr 2013 EUR 4.500,--, Vorausbezahlte Einkommensteuer 2013 EUR 0,--; wir gehen davon aus, dass die jeweiligen Steuererklärungen innerhalb von 6 Monaten des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden, die Veranlagung in weiterer Folge durchgeführt wird und die Sozialversicherung noch im selben Jahr die Nachbemessung vornimmt. Für die Folgejahre gelten dieselben Zahlen. Obige Gestaltungsvarianten werden nicht berücksichtigt. Hinsichtlich Liquidität ergeben sich für die Jahre 2014 bis 2016 folgende Auswirkungen (ACHTUNG: Beträge werden auf volle 100 bzw. 1.000 gerundet und können teilweise abweichen):

 

TABELLE

Die Aufstellung beinhaltet gerundete Zahlen und diese können durch besondere Umstände, etc. im Laufe der Jahre abweichen. Damit die Vorauszahlungen in obiger Höhe im betreffenden Jahr in Ansatz gelangen, bedarf es teilweise an Herabsetzungsanträgen. Die Zahlen sollen lediglich der Sensibilisierung hinsichtlich der Liquidität dienen.

Selbstverständlich steht unsere Kanzlei für Individualberatung jederzeit gerne zur Verfügung. Zögere nicht uns anzurufen.  Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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