Informationen zum Steuerrecht

Erhöhung des PKW-Sachbezugswerts ab 1. März 2014

Seit 2005 ist die Sachbezugswerteverordnung in Kraft, die den maximalen Sachbezugswert für die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges mit EUR 600,00 begrenzt. Wird das Kraftfahrzeug monatlich nicht mehr als 500 km für Privatfahrten verwendet, dann ist nur der halbe Sachbezugswert in Höhe von EUR 300,00 anzusetzen. Diese Werte werden nunmehr mit 1. März um 20 % erhöht! Lesen Sie mehr …

Gleichzeitig mit dem geplanten Abgabenänderungsgesetz 2014 wird auch die Sachbezugswerteverordnung geändert und der höchste zur Anwendung kommende Kfz-Sachbezugswert ab 1. März 2014 angehoben (die letzte Anpassung erfolgte 2005):

  • Der höchste Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs wird von bisher EUR 600,00 auf EUR 720,00 erhöht.

  • Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert von maximal EUR 360,00 (bisher EUR 300,00) anzusetzen.

Die neuen Sätze der Sachbezugswerteverordnung sind anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem 28.02.2014 enden;

  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 28.02.2014 enden.

ACHTUNG:
Die Anhebung des Sachbezugswerts ist auch für Fahrzeuge wirksam, die vom Arbeitgeber vor dem 1.3.2014 angeschafft und überlassen wurden, weil der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Nutzung zu beurteilen ist und nicht vom Anschaffungszeitpunkt durch den Arbeitgeber abhängt.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Artikel der Ausgabe Winter 2013