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Antrag auf Regelbesteuerung für 2012 bis spätestens 31. Dezember 2012 bzw. Investitionen bis 30.06.2013 (sofern Regelbesteuerungsantrag)

Steigende Baukosten und sinkende Erzeugerpreise sorgen dafür, dass die Umsatzsteuerregelbesteuerung in der Landwirtschaft eine attraktive Möglichkeit zur Verbesserung der Zahlungsfähigkeit im Landwirtschaftsbetrieb ist; mit dem Verzicht auf die Umsatzsteuerpauschalierung für 5 Jahre kann der Landwirt seine Investitionskosten senken.

Rechtslage bis zum 30.06.2013

Die Umsatzsteuerpauschalierung ist ein System, das für den Landwirt erhebliche Erleichterungen bringt: keine Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Umsatzsteuerjahreserklärung. Der pauschalierte Landwirt kann für seine Lieferungen und Leistungen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (10% oder 12%, sofern Kunde ein Unternehmer ist), muss diese aber nicht an das Finanzamt abführen. Ein Nachteil der Pauschalierung liegt darin, dass für Ausgaben kein Vorsteuerabzug besteht.

Auf die Pauschalierung kann verzichtet werden (= Option zur Regelbesteuerung): Hierzu ist ein Antrag erforderlich, der im laufenden Kalenderjahr zu stellen ist, wenn der Vorsteuerabzug für dieses Jahr zustehen soll, beispielsweise hat der Antrag auf Regelbesteuerung für das Jahr 2012 noch bis zum 31.12.2012 beim Finanzamt mit Nachweis zu erfolgen. Mit dem Antrag bindet sich der Unternehmer im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes für zumindest fünf Jahre an die Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer. Sofern die zu erwartenden Landwirtschaftsumsätze unter EUR 30.000,-- liegen und der Unternehmer darüber hinaus keine Umsätze tätigt, ist zusätzlich ein Antrag auf Regelbesteuerung (= Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung), mit einer ebenfalls 5jährigen Bindungswirkung, zu stellen. Die Pauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer ist davon nicht betroffen und kann auch weiterhin angewendet werden. Nach Ablauf vorgenannter Frist ist der Ausstieg jedes Jahr (immer nur jeweils bis zum 31.01.!) möglich.

Wenn der Betrieb zur Regelbesteuerung optiert, wird für alle landwirtschaftlichen Ausgaben (z.B. laufender Betriebsaufwand aber auch Investitionen), die der Umsatzsteuer unterliegen, die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Gleichzeitig ist aber für alle Lieferungen und Leistungen (z.B. Tierverkauf, Produkteverkauf oder Maschinenring-Dienstleistungen) des Landwirts die Umsatzsteuer abzuführen. Die bisherige Besonderheit an der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer-Regelbesteuerung lag darin, als dass nach Ablauf der gesetzlichen 5jährigen Frist ohne Vorsteuer-Korrektur bzw. ohne Vorsteuer-Rückzahlung an das Finanzamt wieder in die Umsatzsteuer-Pauschalierung gewechselt werden konnte.

Änderung der Rechtslage ab 01.07.2013

Das Abgabenänderungsgesetz 2012 ist vom Nationalrat unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages in der zweiten Lesung im Plenum des Nationalrates beschlossen worden. Dieses Abgabenänderungsgesetz hat nunmehr folgendes zum Inhalt:

Bis zum 30.06.2013 ändert sich an der derzeitigen Rechtslage nichts – es kann von der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung in die Umsatzsteuer-Pauschalierung (nach Ablauf von fünf Jahren) gewechselt werden, ohne dass es zu einer Vorsteuer-Nachzahlung für getätigte Investitionen bis zum 30. Juni 2013 an das Finanzamt kommt.

Für Investitionen in das bewegliche Landwirtschafts-Anlagevermögen (z.B. Traktoren, Motorkarren oder Gerätschaften) mit einem Investitionswert von mehr als € 1.100,00 (ohne Vorsteuer), die aber erst nach dem 01.07.2013 getätigt werden, gilt ein gesetzlicher 5jähriger Betrachtungszeitraum!

Beispiel:

Ein Landwirt (regelbesteuert seit 2011, somit Bindungsfrist bis inkl. 2015) kauft im Jahr 2014 einen Traktor um € 50.000,00 + 20% Umsatzsteuer (= € 10.000,00). Im Jahr 2016 (nach Ablauf der 5 Jahre) wechselt der Landwirt von der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung in die Umsatzsteuer-Pauschalierung. Dies hat aber zur Folge, dass das Anlagegut „Traktor“ nur 2 Jahre der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung (im Jahr 2014 und im Jahr 2015) unterliegt. Da der gesetzliche 5jährige Betrachtungszeitraum des Traktors in der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung noch nicht zur Gänze abgelaufen ist (es fehlen noch 3 Jahre) und ein Umstieg auf die Umsatzsteuer-Pauschalierung erfolgt, muss im Zuge des Umstiegs auf die Pauschalierung vom ursprünglichen Vorsteuerbetrag in Höhe von € 10.000,00 die noch nicht erfüllte Behaltefrist (3 Jahre von 5 Jahren) an das Finanzamt zurückbezahlt werden. Im vorliegenden Beispiel bedeutet dies, dass € 6.000,00 (€ 10.000,00 : 5 x 3) an das Finanzamt bezahlt werden müssen.

Noch heftiger wird die neue Rechtslage ab 01.07.2013 bei nach diesem Stichtag hergestellten Gebäuden des unbeweglichen Landwirtschafts-Anlagevermögens (z.B. Stall oder Stadel), da für das unbewegliche Vermögen ein gesetzlicher Betrachtungszeitraum von 20 Jahren gilt!

Damit der Landwirt noch in den Genuss der alten Rechtslage (bis 30.6.2013) kommt, ist allen Investitionen gemeinsam, dass die erstmalige Verwendung oder Nutzung vor dem 1.7.2013 erfolgen muss. Diesbezüglich ist somit gerade bei Gebäudeinvestitionen Vorsicht walten zu lassen und auf den Nachweis zu achten!

Fazit: Wie kann man der Vorsteuer-Rückzahlung an das Finanzamt entgehen?

1.) Investitionen in das landwirtschaftliche Anlagevermögen sollten (wenn möglich) noch im 1. Halbjahr 2013 getätigt, verwendet und genutzt (sowie allenfalls bezahlt) werden, denn dann gilt noch die alte Rechtslage!

2.) Um einer Vorsteuer-Rückzahlung für Investitionen ab dem 01.07.2013 in das landwirtschaftliche Anlagevermögen zu entgehen, sollten Investitionen in das bewegliche landwirtschaftliche Anlagevermögen konzentriert im 1. Jahr der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung erfolgen, um nach Ablauf der gesetzlichen 5 Jahre ohne Vorsteuer-Rückzahlung wieder in die Umsatzsteuer-Pauschalierung wechseln zu können. Ansonsten müsste rechnerisch ermittelt werden, wann (nach freiwilliger Beibehaltung der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung) der steuerlich optimale Zeitpunkt zum Wechsel von der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung in die Umsatzsteuer-Pauschalierung gekommen ist.

3.) Bei Investitionen in das bewegliche landwirtschaftliche Anlagevermögen im dritten, vierten oder fünften Jahr der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung bzw. bei Investitionen in das unbewegliche landwirtschaftliche Gebäudevermögen kann die Umsatzsteuer-Regelbesteuerung auch über das 5. Jahr hinaus freiwillig weitergeführt werden, um einer Vorsteuer-Rückzahlung zu entgehen. Jedoch muss bei dieser Variante bedacht werden, dass in einem Jahr bzw. in Jahren ohne Investitionen in der Regel der an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuerbetrag größer sein wird als der rückerstattungsfähige Vorsteuerbetrag. Somit kommt es wie bei Punkt 2.) zu einer rechnerischen Ermittlung des steuerlich optimalen Wechselzeitpunkt von der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung zur Umsatzsteuer-Pauschalierung.

 

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