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Seit dem EU-Beitritt Österreichs nehmen zusehends die Auslandskontakte österreichischer Ärzte zu. Einerseits betreuen Ärzte zunehmend ausländische Patienten und andererseits unterhalten Ärzte verstärkt Kontakte zu ausländischen Geschäftspartnern (vor allem Lieferanten). Obwohl die medizinischen Leistungen von Ärzten im österreichischen Umsatzsteuerrecht von der Umsatzsteuer (unecht) befreit sind, können sich aus den Auslandsgeschäften in Österreich umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Sachverhalte ergeben.

Im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe (innerhalb der EU) gelten Ärzte als sogenannte „Unechte Unternehmer (Schwellenerwerber)“. Grundsätzlich gilt innerhalb der EU der Grundsatz, dass eine Lieferung von Waren in jenem Land besteuert werden soll, für das es bestimmt ist (Bestimmungslandprinzip). Liefert beispielsweise ein Unternehmen aus Deutschland eine Maschine an ein Unternehmen in Österreich, dann hat das österreichische Unternehmen einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die Erwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen (in der Regel 20%).

Liefert hingegen ein deutsches Unternehmen eine Maschine (zB ein medizinisches Gerät) an einen „Unechten Unternehmer (zB Arzt)“ dann kommt nicht das Bestimmungslandprinzip, sondern das sogenannte Ursprungslandprinzip zur Anwendung. Mit anderen Worten hat der Arzt eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer zu bezahlen (in der Regel 19%).

Von dieser Regel gibt es vier Ausnahmen:

1. Lieferung von Neufahrzeugen

2. Überschreiten der Erwerbsschwelle (€ 11.000)

3. Erwerb verbrauchssteuerpflichtiger Waren

4. Versandhandel bei Überschreiten der Lieferschwelle

Der Erwerb eines neuen Fahrzeuges (wenn die erste Inbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder, sofern die Inbetriebnahme vor mehr als sechs Monaten erfolgte, falls das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat) ist stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb und unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer (20%).

Für „Unechte Unternehmer“ wie Ärzte gilt in Österreich eine Erwerbschwelle von € 11.000,00 pro Kalenderjahr. Solange die Erwerbe aus allen EU-Ländern pro Kalenderjahr unter der Erwerbschwelle liegen, wird ein Arzt im umsatzsteuerlichen Sinn wie eine Privatperson behandelt und hat die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes, aus dem die Ware stammt, zu entrichten. Ab dem Überschreiten der Erwerbschwelle (oder ab dem Verzicht auf die Erwerbschwellenregelung) wird der Arzt im umsatzsteuerlichen Sinne als ganz normaler Unternehmer behandelt und hat die österreichische Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Sobald ein Arzt dem ausländischen Unternehmer bei der Bestellung seine UID-Nummer bekannt gibt, (diese kann beim österreichischen Finanzamt beantragt werden) um steuerfrei Ware einkaufen zu können, gilt dies als Verzicht auf die Erwerbsschwellenregelung und der Arzt muss den innergemeinschaftlichen Erwerb der Ware in Österreich versteuern. Dieser Verzicht bindet den Arzt für zwei Kalenderjahre (berechnet vom Beginn des Kalenderjahres, in dem der Verzicht erfolgt).

Beim Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (zB Alkohol, alkoholische Getränke, Tabak) aus dem EU-Raum findet die Erwerbschwellenregelung ebenfalls keine Anwendung und der Erwerb solcher Waren ist auch von „Unechten Unternehmern“ in Österreich zu versteuern.

Als letzte Ausnahme gilt im Bereich des Versandhandels das Überschreiten der Lieferschwelle (diese liegt derzeit bei € 35.000) nach Österreich durch den Lieferanten. In diesem Fall ist ebenfalls die österreichische Umsatzsteuer zu entrichten.

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