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Mit 1.1.2013 trat nunmehr die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 in Kraft. Finanzministerin Fekter unterzeichnete noch am 21. Dezember 2012 (erstmals am 27.12. veröffentlicht) die neue Verordnung, die wesentliche Änderungen im Vergleich zu früher mit sich bringt. Vom System einer Gewinnpauschalierung wurde abgegangen und nunmehr eine teilweise Ausgabenpauschalierung in Form eines Modulsystems von drei Teilpauschalen eingeführt.

Wer kann die neue Pauschalierung in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich steht es nunmehr jedem Gewerbetreibenden, der für das gesamte Kalenderjahr eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nach § 111 Gewerbeordnung besitzt, frei, die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen. Wie bisher dürfen keine Buchführungspflicht bestehen und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Darüber hinaus dürfen auch die Umsätze im Sinne des § 125 BAO des Vorjahres € 255.000,00 nicht übersteigen.

Wie werden die Betriebsausgaben ermittelt?

Die Betriebsausgaben können neben genau aufgezählten, tatsächlichen Ausgaben zusätzlich unter Zugrundelegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien ist der Umsatz exkl. Umsatzsteuer.

a) Grundpauschale

Das Grundpauschale beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch € 3.000,00 und höchstens € 25.500,00. Mit diesem Grundpauschale sind beispielsweise Ausgaben für Bürobedarf, Werbung, Literatur, Verwaltung, Beratung, Fort- und Weiterbildung des Unternehmers, Versicherungen (sofern nicht liegenschaftsbezogen bzw. die Sozialversicherung des Unternehmers), etc. pauschal erfasst.

b) Mobilitätspauschale

Mit dem Mobilitätspauschale in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage werden die Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers abgegolten. Als Höchstbetrag dürfen hierbei max. € 5.100,00 in Ansatz gebracht werden. Bei Inanspruchnahme des Pauschales dürfen somit Ausgaben für die betriebliche Nutzung eines PKW, von öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen nicht mehr gesondert berücksichtigt werden.

c) Energie- und Raumpauschale

Für Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen, kann das Energie- und Raumpauschale in Höhe von 8 % der Bemessungsgrundlage (höchstens € 20.400,00) in Anspruch genommen werden. Damit werden Ausgaben für Strom, Wasser, Gas, Öl und damit verbundene Ausgaben, Reinigung, liegenschaftsbezogene Aufwendungen (zB Grundsteuer), Abgaben und liegenschaftsbezogene Versicherungen abgedeckt.

Nicht pauschaliert und somit jeweils gesondert können Ausgaben für Wareneingang, das Personal (Löhne, Gehälter), Sozialversicherungs- und Lohnnebenkosten, Fort- und Weiterbildung der Dienstnehmer, Anschaffungen/Herstellungen bzw. Investitionen im Rahmen der Abschreibung, Instandhaltungen, Fremdmittelkosten (Zinsen), sowie Miete und Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und die Gebäude-Abschreibung angesetzt werden.

ACHTUNG! Das Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch das Grundpauschale in Anspruch genommen wird.

Gibt es eine Bindungswirkung?

Sofern das Grundpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Steuerpflichtige, in den folgenden zwei Kalenderjahren ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und die Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln, wie im Basisjahr.

Können die Vorsteuerbeträge auch noch pauschal ermittelt werden?

Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuerbeträge (wie in der bisherigen Gaststättenpauschalierung) ist nicht mehr vorgesehen. Allerdings steht nach wie vor die Möglichkeit offen, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des § 14 UStG, die Vorsteuerbeträge pauschal zu ermitteln.

Was bedeutet die neue Verordnung für die Praxis?

Es kann ohne detaillierte Betrachtung nicht mehr gesagt werden, ob die Anwendung der pauschalen Ausgabensätze günstiger sein wird. Es kommt auf den Einzelfall an, speziell auf die Umsatzhöhe, das Preisniveau, die Ausgabenstruktur, etc. Erste Untersuchungen haben ergeben, dass – ohne Allgemeingültigkeit – bei Betrieben mit hohem Preisniveau und annähernd Umsätzen von EUR 255 TE die Ausgabenpauschalierung günstiger sein kann. Wir werden selbstverständlich auch weiterhin laufend (im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen) prüfen, ob die Pauschalsätze allenfalls günstiger ausfallen. Für den Fall, dass Betriebe, trotz einer allfälligen gesetzlichen Verpflichtung, noch keine Gewerbeberechtigung haben, ist darauf zu achten, dass die erstmalige Anmeldung in den meisten Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung mit sich bringen wird und die dabei entstehenden Kosten beachtlich sein können.