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Seit 1.1.2013 ist der sogenannte „Normalwert“ als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder gesellschaftliche Verflechtung, Bindung aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis, usw) vom Normalwert abweicht.

Wann ist der Normalwert heranzuziehen?

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist der Normalwert heranzuziehen, sofern Lieferungen oder sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals ausgeführt werden, wenn einer der drei folgenden Fälle eintritt:

Fall 1: Das Entgelt ist niedriger als der Normalwert und der Leistungsempfänger ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Fall 2: Das Entgelt ist niedriger als der Normalwert, der leistende Unternehmer ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt und die Leistung ist unecht befreit (mit Ausnahme der Befreiung für Kleinunternehmer).

Fall 3: Das Entgelt ist höher als der Normalwert und der leistende Unternehmer ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Im ersten Fall wird die Vermeidung einer „Steuerhinterziehung“ durch jene Fallkonstellationen verhindert, bei denen die Leistung durch ein unangemessen niedriges Entgelt an nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger erbracht wird.

Im zweiten Fall sollen insbesondere jene Sachverhalte erfasst werden, bei denen ein nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer eine unecht steuerbefreite Leistung erbringt und beabsichtigt, durch die Verrechnung eines unangemessen niedrigen Entgeltes für diese Leistung eine Erhöhung des Ausmaßes der abziehbaren Vorsteuern zu erreichen.

Spiegelbildlich soll auch der dritte Fall erfasst werden, wenn ein nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung erbringt und damit beabsichtigt, durch die Verrechnung eines unangemessen hohen Entgeltes für diese Leistung eine Erhöhung des Ausmaßes der abziehbaren Vorsteuern zu erreichen.

Definition des Normalwertes:

Darunter ist jener Wert zu verstehen, den der Empfänger einer Leistung zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder sonstigen Leistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbes zu erhalten. Sofern kein Wert für eine vergleichbare Leistung ermittelt werden kann, ist der Normalwert entsprechend der „Eigenverbrauchsbesteuerung“ zu ermitteln.

Dabei können Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer aus Vereinfachungsgründen weiterhin mit den Sachbezugswerten der Lohnsteuer als Normalwert herangezogen werden.

Ein einfaches Beispiel zur Verdeutlichung der Anwendung des Normalwertes:

Ein Unternehmen (GmbH) ist im Elektrohandel tätig und veräußert ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen neuen Fernseher zum Preis von € 400,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer. Der Einkaufspreis des Fernsehers beträgt € 500,00 zzgl. Umsatzsteuer, der übliche Verkaufspreis im Einzelhandel beläuft sich auf € 600,00 zzgl. Umsatzsteuer.

Lösung: Im gegenständlichen Fall ist von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, womit grundsätzlich das vom Leistungsempfänger entrichtete Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen wäre (€ 400,00). Da das vereinbarte Entgelt jedoch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (Gesellschafter-Geschäftsführer) unangemessen niedrig ist, und der Gesellschafter-Geschäftsführer als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kommt die Normalwertregelung zur Anwendung. Somit ist der Normalwert (€ 600,00) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und die Umsatzsteuer zu entrichten.

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