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Durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ein Vollübertritt vom alten Abfertigungssystem ins neue Abfertigungssystem vereinbart werden. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist nur noch bis zum 31.12.2012 möglich.

Seit 1.1.2003 gilt für alle Dienstverhältnisse, die nach diesem Stichtag begonnen haben, die Abfertigung „neu“, wobei der Dienstgeber 1,53% des Entgelts in eine betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlen muss und der Abfertigungsanspruch in jedem Endigungsfall besteht. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 31.12.2002 begonnen haben, gilt das System der Abfertigung alt. Dabei bekommt ein Dienstnehmer im Falle einer Arbeitgeber-Kündigung oder eines berechtigten vorzeitigen Austritts in Abhängigkeit von seinen Dienstjahren eine Abfertigung von bis zu zwölf Monatsgehältern/-löhnen.

Wechsel vom alten ins neue Abfertigungssystem

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, vom alten ins neue Abfertigungssystem zu wechseln (dies ist vielfach schon geschehen). Durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann ein sogenannter Vollübertritt vereinbart werden. Zu beachten ist, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung nur noch bis zum 31.12.2012 möglich ist.

Im Rahmen des Vollübertritts haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich zu klären, wie viel der „alten“ Abfertigung in das neue System übernommen werden soll. Es ist also die Höhe des sogenannten Übertrittsbetrages festzulegen, wobei Abschläge von der fiktiven Abfertigungshöhe sachlich begründbar sein müssen. Etwa durch hohe Wahrscheinlichkeit einer Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer oder geringe Dauer bis zur Pensionierung. Derzeit wird von einem Übertrittsbetrag im Ausmaß von zumindest 50% (bei älteren Arbeitnehmern) bzw. 60% der fiktiven Abfertigungsansprüche ausgegangen.

Auflösung der Abfertigungsrückstellung

Den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Übertrittsbetrag hat der Arbeitgeber an eine Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Dies kann in Raten (verteilt auf maximal fünf Jahre) und, sofern der Übertrittsbetrag den fiktiven Abfertigungsanspruch nach dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag nicht übersteigt, lohnsteuerfrei erfolgen. Durch den Wechsel des Arbeitnehmers in das neue Abfertigungssystem hat der Arbeitgeber die in den Vorjahren gebildete Abfertigungsrückstellung aufzulösen. Dabei ist zu beachten, dass der Differenzbetrag zwischen Zahlung des Übertrittsbetrages (= Aufwand) und Auflösung der Abfertigungsrückstellung (= Erlös) steuerlich auf fünf Jahre verteilt werden muss.

Praxistipp

Der Vollübertritt kann beiden Parteien Vorteile bringen: der Arbeitnehmer behält einerseits (im Wesentlichen) seinen alten Abfertigungsanspruch und profitiert andererseits ab Übertritt vom neuen System. Der Arbeitgeber kann sein Bilanzbild durch Auflösung der Abfertigungsrückstellung verbessern und reduziert durch Vereinheitlichung der Abfertigungsmodelle innerhalb der Belegschaft seine Organisation.

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