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Am 31. Oktober wurde von der Bundesministerin für Finanzen die Sachbezugswerteverordnung geändert. Unter Sachbezügen versteht man geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewendet werden. Die Sachbezugswerteverordnung regelt hierbei den Geldwert, der für die Zuwendung einer Sache oder eines Vorteils anzusetzen ist.

Der neuen Verordnung ist zu entnehmen, dass ab 1.1.2013 keine Sachbezüge für die Zurverfügungstellung einer Arbeitnehmerwohnung anzusetzen sind, sofern die überlassene Wohnung nicht größer als 30 m² ist und die Zurverfügungstellung der Wohnung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Dieses Arbeitgeberinteresse ist dann anzunehmen, wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz in der Natur des Dienstverhältnisses liegt (so zB im Gastgewerbe).

Auch für Zimmer/Wohnungen zwischen 30 m² und 40 m² ist eine Begünstigung vorgesehen. Vom in Tirol geltenden Quadratmeterrichtwert von € 5,99/m² werden 35 % abgezogen und der verbleibende Quadratmeterpreis mit der Wohnungsfläche multipliziert.

Beispiel

Ein Arbeitgeber stellt seinem Mitarbeiter eine Wohnung im Ausmaß von 35 m² unentgeltlich zur Verfügung. Vom Richtwert (€ 5,99/m²) werden 35 % (€ 2,10) abgezogen und mit der Wohnfläche (35 m²) multipliziert. Als monatlicher Sachbezugswert werden somit € 136,15 (= € 3,89 x 35 m²) angesetzt.

Bereits bisher war nach Ansicht des Finanzministeriums kein Sachbezug anzusetzen, wenn eine einfache, arbeitsplatznahe Unterkunft (zB Schlafstelle, Burschenzimmer) durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wurde. Dies trifft beispielsweise auf saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr oder für KrankenpflegeschülerInnen zu.