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Die stetig steigenden Treibstoffpreise verteuern die Fahrtkosten jener, die vielfach auf ihren Pkw angewiesen sind. Unter anderem hat der Arbeitnehmer die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen. Steuerlich werden diese Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale berücksichtigt. Allerdings stehen viele Arbeitgeber vor der Entscheidung, ob sie einen Beitrag zu den Fahrtkosten ihrer Arbeitnehmer leisten sollen. Dabei gilt es jedoch einige Besonderheiten in der Sozialversicherung und dem Einkommensteuergesetz zu beachten.

1.) Fahrtkostenzuschüsse

Darunter versteht man Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Deckung seiner Fahrtkosten.

a) Sozialversicherung

Als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung (nach dem ASVG) gelten alle Geld- und Sachbezüge auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis einen Anspruch hat oder die er aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber erhält. Eine gesetzliche Ausnahme von der Beitragspflicht sieht § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG vor, indem der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der Beitragspflicht ausgenommen werden, wenn der Dienstnehmer ein Massenbeförderungsmittel benutzt! Der VwGH hat diese Regel dahingehend ausgeweitet, dass auch die Benutzung eines Privat.-Pkw beitragsfrei bleibt.

Fazit: Bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bus, Bahn) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers von der Sozialversicherung ausgenommen!

b) Einkommensteuer

Anders als in der Sozialversicherung gibt es für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer keine Ausnahme von Fahrtkostenzuschüssen von Seiten der Dienstgeber. Da die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht als „Dienstreise“ gelten, werden Kostenersätze für diese Fahrten nicht begünstigt. Damit hat der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber erhaltenen Zuschüsse der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Achtung! Der teilweise oder gänzliche Fahrtkostenersatz stellt keinen Entgeltbestandteil, sondern eine Aufwandsentschädigung dar und ist daher nicht Bemessungsgrundlage von

  • Sonderzahlungen
  • Abfertigung alt
  • Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu).

2.) Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde in § 26 Z 5 EStG zur Förderung des öffentlichen Verkehrs die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf der Wegstrecke „Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung“ mit einem Massenbeförderungsmittel befördern lassen kann (zB durch Bezahlung einer nicht übertragbaren Streckenkarte), ohne dass dies zu einem steuerpflichtigen Sachbezug des Arbeitnehmers führt. Als Voraussetzung muss dem Arbeitnehmer jedoch dem Grunde nach das Pendlerpauschale zustehen, das entsprechende Formular ist zum Lohnkonto zu nehmen. Darüber hinaus muss die Rechnung auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu enthalten.

ACHTUNG! Die Beförderung stellt dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird!

Fazit:
Während ein Kostenzuschuss des Arbeitgebers zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil darstellt, ist die Zurverfügungstellung eines „Jobtickets“ für den Arbeitnehmer steuerfrei. In der Sozialversicherung sind sowohl „Jobticket“ als auch „Fahrtkostenzuschuss“ von der Beitragspflicht ausgenommen.

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