Informationen zum Steuerrecht

Meldung bestimmter Entgelte bis 29. Feber 2012!

Am 29. Feber läuft die Frist zur elektronischen Meldung bestimmter Entglete an das jeweilige Finanzamt ab. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen, ob Sie zur Abgabe bestimmter Meldungen verpflichtet sind. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Was ist zu beachten?

Übermittlungsfristen?

Für die im Kalenderjahr 2011 ausbezahlten Entgelte ist die Mitteilung gemäß § 109a EStG in elektronischer Form bis 29. 2. 2012 über ELDA an das Finanzamt zu übermitteln.

Für welche Tätigkeiten besteht Mitteilungspflicht?

Die Mitteilungsverpflichtung besteht gemäß § 109a EStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II 2001/417, wenn

  • natürliche Personen bzw Personenvereinigungen Leistungen entsprechend der in der Verordnung umschriebenen Art außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses, also grundsätzlich im Rahmen von freien Dienstverträgen oder Werkverträgen, erbringen und
  • die in der Verordnung beschriebenen Entgeltgrenzen überschritten werden.

Mitteilungspflicht besteht nur hinsichtlich der folgenden, in der Verordnung abschließend umschriebenen Leistungen von:

  1. Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und sonstigen mit der Überwachung der Geschäftsführung eines Unternehmens betrauten Personen;
  2. Bausparkassen- und Versicherungsvertretern;
  3. Stiftungsvorständen (iSd Privatstiftungsgesetzes);
  4. Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden;
  5. Kolporteuren und Zeitungszustellern;
  6. Privatgeschäftsvermittlern;
  7. Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften und
  8. freien Dienstnehmern.

Wann kann die Mitteilung unterbleiben?

Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn

  • das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt (ohne USt) einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,-- und
  • das (Gesamt-)Entgelt (ohne USt) einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,--

beträgt.

Mitteilung auch an den Entgeltempfänger?

Der Inhalt der Mitteilung an die Finanzbehörde ist auch den Vertragspartnern bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe kann nach den Einkommensteuerrichtlinien entweder nach dem amtlichen Vordruck (Formular E 18) erfolgen oder es kann dem Vertragspartner auch ein Ausdruck der auf elektronischem Weg übermittelten Daten ausgestellt werden, sofern dieser Ausdruck dieselben Informationen enthält und gewährleistet ist, dass aus diesem Ausdruck die Informationen für den Empfänger klar und eindeutig erkennbar sind.

Artikel der Ausgabe Winter 2011