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Lohnnebenkosten

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25% beziehen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Damit gilt ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft aus einkommensteuerlicher Sicht nicht als Dienstnehmer und kann für seine Bezüge nicht die begünstigte Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes mit 6 % in Anspruch nehmen. Allerdings wird seit 2010 mit dem Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes (bis max. € 100.000,--) ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehaltes im Verhältnis zu Dienstnehmern erreicht.

Lohnnebenkosten

Bis zum Dezember 2004 wurde in der Literatur, abgeleitet aus verschiedenster Judikatur, vertreten, dass die Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) dann nicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (zwischen 25 % und 50 % Beteiligung) zu entrichten sind, wenn verschiedenste Kriterien von Gewicht seien, unter anderem Unternehmerrisiko, keine laufenden Geschäftsführerzahlungen, keine Eingliederung in den betrieblichen Organismus, wobei letzteres Kriterium von untergeordneter Bedeutung war.

Auf Grund der verschärften Rechtsprechung des VwGH vom 10.11.2004 (VwGH 2003/13/0018) werden für den Bereich der Lohnnebenkosten

  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Kommunalsteuer (KommSt)

wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nunmehr in aller Regel als Dienstnehmer qualifiziert. Dies bedeutet, dass Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern den Lohnnebenkosten unterliegen, obwohl diese Personen Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen. Als einziges Kriterium wird nunmehr von Seiten des VwGH der Umstand betrachtet, ob der Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus eingegliedert ist oder nicht, wobei die Eingliederung rein „funktional“ gesehen wird. Die funktionelle Eingliederung liegt dann vor, wenn er die Geschäftsführung inne hat oder sonst operativ für die Gesellschaft tätig ist. Demnach – so die Folgeentscheidungen des VwGH – ist die Anwesenheit in den Betriebsräumlichkeiten der GmbH, die Vorgabe eines festen Arbeitsplatzes oder aber auch die Geschäftsführerfunktion in anderen Gesellschaften bedeutungslos.

In einem aktuellen Erkenntnis bezieht der VwGH sogar durch die GmbH an den Geschäftsführer gewährte Kostenersätze (zB Reisekosten, Telefonkosten, usw.) in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten mit ein.

In einer weiteren Entscheidung hat der VwGH darüber abgesprochen, dass beispielsweise ein Einzelunternehmer (= Gesellschaftergeschäftsführer der GmbH) für die an die GmbH fakturierten Leistungen Lohnnebenkosten zu entrichten hat. Die Lohnnebenkosten könnten nur dann vermieden werden, wenn der Einzelunternehmer im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes unter Zuhilfenahme einer eigenen Struktur (beispielsweise eigene Mitarbeiter, eigene Produktionsmittel, usw.) Leistungen an die GmbH fakturiert.

Aufgrund obiger Ausführungen gilt es deshalb das Jahr 2011 nochmals dahingehend zu überprüfen, ob sämtliche Vergütungen an Gesellschaftergeschäftsführer den Lohnnebenkosten unterworfen worden sind.

ACHTUNG: Eine Berichtigung der Abrechnungen für das Kalenderjahr 2011 und somit eine Aufrollung des Vorjahres ist grundsätzlich nur bis zum 15. Feber 2012 möglich (vgl. § 77 Abs. 5 EStG). Damit müssen auch spätestens bis zu diesem Datum die Lohnnebenkosten an die Behörden übermittelt werden, sollte dies nicht bereits geschehen sein.

Beachten Sie, dass die Lohnnebenkostenpflicht grundsätzlich auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter gilt, die beispielsweise im Rahmen eines Werkvertrages für die GmbH tätig sind, sofern nicht Ausnahmen gemäß obiger Ausführungen zutreffen. Entscheidendes Kriterium ist unter anderem wieder die Eingliederung in den betrieblichen Organismus.

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