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Informationen zum Steuerrecht

14.08.2026: Erleichterungen geplant bei Buchführungsgrenzen

Die Grenze für die doppelte Buchhaltung soll zukünftig hinsichtlich Jahresumsatz von derzeit EUR 700.000,- auf EUR 1 Mio. angehoben werden. Die aktuellen Pläne der Bundesregierung sehen wie folgt aus: Lesen Sie mehr…

Derzeitige Buchführungsgrenzen

Unternehmen sind verpflichtet, ihre unternehmensbezogenen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen. Bis zu einem Jahresumsatz von aktuell EUR 700.000,- kann dies mittels der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen. Wird diese Grenze überschritten, müssen Unternehmen ihren Gewinn mittels doppelter Buchhaltung ermitteln und jährlich einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Sie sind dann Bilanzierer und unterliegen der Rechnungslegungspflicht.

Freiwillig dürfen auch bei niedrigeren Umsätzen Bücher geführt und der Gewinn mittels doppelter Buchhaltung ermittelt werden. Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder FlexCos müssen hingegen aufgrund ihrer Rechtsform unabhängig von der Umsatzhöhe stets bilanzieren.

Für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Notare oder Künstler gilt keine Umsatzgrenze. Sie bleiben grundsätzlich Einnahmen-Ausgaben-Rechner, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen oder ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben. Für Land- und Forstwirte gilt ebenfalls die Buchführungsgrenze von EUR 700.000,-. Diese ist jedoch nicht im Unternehmensgesetzbuch, sondern in der Bundesabgabenordnung geregelt.

Qualifizierter Schwellenwert und Pufferjahr

Die Buchführungspflicht entsteht grundsätzlich mit dem Überschreiten der Buchführungsgrenze. Ab welchem Zeitpunkt tatsächlich bilanziert werden muss, hängt davon ab, ob zusätzlich der qualifizierte Schwellenwert von derzeit EUR 1 Mio. überschritten wird:

  • Buchführungsgrenze von derzeit EUR 700.000,-: Wird diese Umsatzgrenze in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht nach einem sogenannten Pufferjahr im übernächsten Jahr ein.
  • Qualifizierter Schwellenwert von derzeit EUR 1 Mio.: Wird diese Umsatzgrenze in einem Geschäftsjahr überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht bereits im darauffolgenden Jahr ein.

Anhebung der Buchführungsgrenze

Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl kündigte in einer Pressemeldung an, dass die Buchführungsgrenze von derzeit EUR 700.000,- auf zukünftig EUR 1 Mio. angehoben werden soll und die Bundesregierung bereits an der Umsetzung arbeitet.

Ob die neue Grenze bereits ab 2027 gelten wird und ob die Anhebung sowohl im Unternehmensgesetzbuch als auch in der Bundesabgabenordnung umgesetzt wird, ist derzeit noch offen. Ebenso unklar ist, ob und in welcher Form der qualifizierte Schwellenwert angepasst wird.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2026/april-2026/buchfuehrungsgrenzen.html

https://www.usp.gv.at/themen/steuern-finanzen/steuerliche-gewinnermittlung/weitere-informationen-zur-steuerlichen-gewinnermittlung/betriebliches-rechnungswesen/buchfuehrungspflicht-und-buchfuehrung.html

 

Stand: 14.08.2026

 

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