IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG

Social Media

12.07.2024: Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 2025

Um der EU-Richtlinie 2020/285 gerecht zu werden, wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 die mehrfach novellierte umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angepasst. Die bis 2024 geltende Kleinunternehmerregelung gilt nämlich nur für Unternehmer, die im Inland (Österreich) ihr Unternehmen betreiben. Dadurch entsteht für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil. In der Neufassung der Kleinunternehmerregelung wird der Anwendungsbereich auf Unternehmer ausgedehnt, welche ihr Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Lesen Sie mehr…

Umsatzgrenze

Die inländische Umsatzgrenze für Kleinunternehmer legt das Gesetz bisher mit EUR 35.000,- „netto“ (also nach fiktivem Abzug einer Umsatzsteuer) fest. Diese Grenze beträgt nunmehr EUR 42.000,- „brutto“ und bleibt daher für alle Kleinunternehmer, die dem Grunde nach 20%ige Umsätze tätigen, gleich hoch wie bisher. Diese inländische Umsatzgrenze darf im vorangegangenen sowie im laufenden Jahr nicht überschritten werden. Ab dem Umsatz, mit dem diese inländische Umsatzgrenze im laufenden Jahr um mehr als 10% überschritten wird, kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung. Wird im laufenden Jahr die Kleinunternehmergrenze überschritten, aber um nicht mehr als 10%, kann die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten werden.

Wird das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betrieben oder will ein inländischer Unternehmer (auch) in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, so gelten zusätzliche Voraussetzungen:

  • Der unionsweite Jahresumsatz im Vorjahr sowie im laufenden Jahr übersteigt den Betrag von EUR 100.000,- nicht.
  • Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die jeweilige national festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht übersteigen.
  • Der Steuerpflichtige muss im Ansässigkeitsstaat vorab die Kleinunternehmerregelung beantragen.

Wird der unionsweite Schwellenwert von EUR 100.000,- überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Sollten bei Unternehmern, die ihr Unternehmer im Inland betreiben, die inländischen Umsätze jedoch unter der nationalen Kleinunternehmergrenze liegen, so ist für die inländischen Umsätze die nationale Regelung weiterhin anwendbar.

Wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewendet, so schließt dies (wie bisher) den Vorsteuerabzug für Aufwendungen aus.

Bei Anwendung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung wird dem Unternehmer nach Benachrichtigung des Finanzamts und Prüfung der Voraussetzungen von allen Mitgliedstaaten, in welchen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll, eine individuelle Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt. Diese Nummer enthält ein „EX“ (sogenannte EX-ID-Nummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer). Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres vierteljährliche Umsatzmeldungen an seinen Ansässigkeitsstaat unter Angabe seiner EX-ID-Nummer durchführen. Dabei meldet er den Umsatz, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde.

Überschreitet der Unternehmer unterjährig die Jahresschwelle von EUR 100.000,-, so muss er binnen 15 Werktagen die Überschreitung samt Angabe aller Umsätze seit Beginn des laufenden Quartals bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwerts melden.

Die Beendigung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung kann freiwillig oder durch Einstellung der Tätigkeit erfolgen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/steuern/kleinunternehmerregelung-umsatzsteuer

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2610

 

Stand: 12.07.2024

 

Dieser Newsletter und eventuell darin enthaltene Fragenbeantwortungen stellen keine steuerliche Beratung dar und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen! Ziel dieses Newsletters ist es nicht, die erörterten Themen vollständig darzustellen! Die Aussagen sind oft generalisierend und erfassen nicht sämtliche Ausnahmen und Feinheiten. Trotz Bemühen um sorgfältige Ausarbeitung dieses Newsletters kann nicht ausgeschlossen werden, dass uns Fehler, Ungenauigkeiten oder Irrtümer unterlaufen sind. Jede Haftung der Illmer und Partner SteuerberatungsGmbH für allfällige Fehler in diesem Newsletter und für daraus resultierende Schäden wird ausgeschlossen! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369