Informationen zum Steuerrecht
25.07.2022: Entwurf des Teuerungs-Entlastungspaketes – Familienrecht
Die österreichische Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher per 01.01.2023 umgesetzt werden soll. Es soll dabei im Zuge des Teuerungs-Entlastungspaketes die Familienunterstützung neu geregelt werden: Jährliche Erhöhung der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlags und des Kinderabsetzbetrages ab dem Kalenderjahr 2023 zur Abfederung der Teuerung. Lesen Sie mehr…
Änderungen beim Schulstartgeld
Das Schulstartgeld in Höhe von EUR 100,- für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren soll ab dem Kalenderjahr 2023 im August – anstatt wie bisher im September – zur Auszahlung gelangen, um Familien mit schulpflichtigen Kindern die Disposition beim Einkauf des Schulbedarfs zu erleichtern (anwendbar ab August 2023).
Änderungen bei der Familienbeihilfe und beim Mehrkindzuschlag
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 01.01.2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe und der Mehrkindzuschlag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.
Die Valorisierung soll sich nach dem Anpassungsfaktor des Paragraf 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes richten: Die vervielfachten Beträge sind jährlich durch eine Verordnung vom Bundesminister für Frauen, Familie, Integration und Medien und dem Bundesminister für Finanzen kundzumachen. Da der Kinderabsetzbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung gelangt, soll diese Verordnungsermächtigung nicht nur die Familienbeihilfebeträge umfassen, sondern ebenso den Kinderabsetzbetrag (anwendbar ab 01.01.2023).
Erste Details zu den Änderungen beim Mehrkindzuschlag
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, soll ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog zur geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich somit ebenfalls nach dem Anpassungsfaktor des Paragraf 108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz richten. Der Anpassung des Kinderabsetzbetrages soll dabei jeweils der im Vorjahr geltende Kinderabsetzbetrag zugrunde gelegt werden. Der erhöhte Kinderabsetzbetrag soll bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres ermittelt werden und gemeinsam mit der angepassten Familienbeihilfe per Verordnung kundgemacht werden (anwendbar ab dem Kalenderjahr 2023).
ACHTUNG
Es handelt sich hierbei um einen Gesetzesentwurf von der österreichischen Bundesregierung; der Gesetzwerdungsprozess bleibt abzuwarten!
Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:
LexisNexis, Lexis360-Rechtsnews vom 19.07.2022
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00217/
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 25.07.2022
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: