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15.07.2022: Oberster Gerichtshof: Feststellungsantrag der Gewerkschaft zu Kündigungsregeln für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe abgewiesen!

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Antrag der Gewerkschaft vida, er möge feststellen, dass die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Angestellten für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gelten, abgewiesen (OGH 27.04.2022, 9 ObA 137/21v). Lesen Sie mehr…

Grundlagen dieser Entscheidung

Im Wesentlichen zitiert der OGH in der Begründung für diese Entscheidung sein Urteil vom 24.03.2022 (OGH 24.03.2022, 9 ObA 116/21f). Ausdrücklich lehnt er aber – im Zusammenhang mit den dort ausführlich erläuterten Kriterien für eine Saisonbranche – das Argument der Gewerkschaft ab, das Hotel- und Gastgewerbe stelle keine Saisonbranche dar, weil weder das Ausmaß der Schwankung des Gesamtbeschäftigtenstands noch das Ausmaß der Schwankung des Beschäftigtenstands in der Mehrheit der Betriebe über einem Drittel vom Durchschnittswert liegt.

Das Heranziehen des Jahresdurchschnitts sei für den Nachweis, dass in den genannten Betrieben „regelmäßig für einen gewissen Zeitraum“ „erheblich verstärkt“, gearbeitet wird, nicht geeignet, weil im Jahresdurchschnitt auch die Zahlen der arbeitsintensivsten Zeiten miteinbezogen wären, die den gewöhnlichen Zeiten aber gerade gegenübergestellt werden müssen. Ein Jahresdurchschnitt ist sohin nicht heranzuziehen, weil er schon für sich ein die Spitzenwerte ausgleichender Mittelwert ist.

Folgen dieser Entscheidung

Der OGH hat offenkundig beiden Sozialpartnern die sprichwörtliche „gelbe Karte“ gezeigt, weil sie nicht überzeugend darlegen konnten, dass das Hotel- und Gastgewerbe laut den Fachverbänden Hotellerie und Gastronomie eine oder laut der Gewerkschaft vida eben keine Saisonbranche ist.

ABER: Für die Arbeitgeber im Hotel- und Gastgewerbe ist dadurch nichts gewonnen.

Zu beachten ist nämlich, dass § 1159 ABGB als Grundregel vorsieht, dass die Kündigungsregeln der Angestellten auch für Arbeiter gelten. Er hat nämlich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung im Wesentlichen unverändert übernommen. Und nur als Ausnahme dürfen Kollektivverträge für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen vorsehen.

Das bedeutet: So lange anhand der vom OGH im Urteil vom 24.03.2022, 9 ObA 116/21f, festgelegten Kriterien noch nicht nachgewiesen und rechtskräftig entschieden ist, dass das Hotel- und Gastgewerbe eine Saisonbranche ist, für die Ausnahmen vorgesehen werden dürfen, ist davon auszugehen, dass die Grundregel des ABGB greift und im Hotel- und Gastgewerbe die Kündigungsregeln der Angestellten auch weiterhin für Arbeiter gelten.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Linde Verlag, PV-Info, Heft Nr. 7-8/2022 vom 11.07.2022

https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kollektivvertrag-fuer-arbeiterinnen-im-hotel-und-gastgewerbe-kuendigungsfristen/

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=9ObA116%2f21f&VonDatum=&BisDatum=06.05.2022&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=ceab7cb9-83ea-45f6-9a0d-d35ba01ea7e5&Dokumentnummer=JJT_20220324_OGH0002_009OBA00116_21F0000_000

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.07.2022

Artikel der Ausgabe Sommer 2022

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