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Informationen zum Steuerrecht

15.07.2022: Gesetzesentwurf: Sozialversicherungsbonus für Selbstständige

Durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf soll sowohl im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als auch im Bauern-Sozialversicherungsgesetz zur Entlastung der selbständig Erwerbstätigen eine (gestaffelte) außerordentliche Gutschrift (Sozialversicherungsbonus – außerordentliche Gutschrift von bis zu EUR 500,00) erfolgen. Lesen Sie mehr…

Grundlegende Informationen

Es soll für selbstständig Erwerbstätige eine mit der Entlastung unselbstständig Erwerbstätiger durch den Teuerungsabsetzbetrag vergleichbare Entlastungswirkung erzielt werden. Die einmalige Gutschrift hat für das dritte (BSVG) bzw. vierte (GSVG) Quartal 2022 auf die Beitragskonten der Versicherten zu erfolgen. Dadurch kommt es auch im EStG zu folgenden Änderungen:

Teuerungsabsetzbetrag und außerordentliche Gutschrift

Steuerpflichtige, die sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes erfüllen, als auch jene für eine außerordentliche Gutschrift nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (§ 398a GSVG) oder im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (§ 392a BSVG), sollen nicht doppelt begünstigt werden.

Allerdings sollen Steuerpflichtige, die nur geringe Einkünfte, welche einer Beitragspflicht nach GSVG oder BSVG unterliegen, und geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen nicht gänzlich von der Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages ausgeschlossen werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass eine allfällige außerordentliche Gutschrift den Teuerungsabsetzbetrag vermindern soll.

Einkommensteuerbefreiung

Die außerordentliche Gutschrift soll von der Einkommensteuer befreit sein. Das soll allerdings nur für Empfänger gelten, die ein steuerliches Einkommen (vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift) von nicht mehr als EUR 24.500,- erzielen. Übersteigt das steuerliche Einkommen des Jahres, in dem die außerordentliche Gutschrift gewährt wurde, den Betrag von EUR  24 500,-, ist die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.

Um die korrekte steuerliche Bearbeitung durchführen zu können, soll eine Verpflichtung zur Datenübermittlung durch den jeweiligen Sozialversicherungsträger vorgesehen werden. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung (steuerliches Einkommen übersteigt EUR 24 500,-) die außerordentliche Gutschrift automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden.

ACHTUNG

Es handelt sich hierbei um einen Gesetzesentwurf; der Gesetzwerdungsprozess bleibt abzuwarten!

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

LexisNexis, Lexis360-Newsletter vom 14.07.2022

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01591/

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02669/

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00587/

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.07.2022

Artikel der Ausgabe Sommer 2022

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