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12.08.2022: Grundlegende Informationen zum Verlustersatz III

Bis spätestens 30. September 2022 können nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter für ihre Klienten online via Finanzonline einen Antrag für einen Verlustersatz III einbringen. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022 Umsatzausfälle von mindestens 40 % haben, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500,00 beträgt. Anträge können für maximal 3 zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden. Der Verlustersatz (also die Summe aus Verlustersatz I, Verlustersatz II und Verlustersatz III) ist mit EUR 12 Millionen pro Unternehmen begrenzt. Lesen Sie mehr…

Berechnung des Verlustersatzes

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens.

Der ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, die dem Unternehmen bereits ausgezahlt oder verbindlich zugesagt wurden, soweit sie in den ausgewählten Betrachtungszeitraum fallen:

  • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen
  • Versicherungsleistungen
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften
    (Hier zu berücksichtigen ist auch die „Starthilfe für Saisonbetriebe“, auch wenn diese durch das AMS und nicht durch die COFAG ausbezahlt wird!)
  • Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.

Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 % der ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erhöht sich die Ersatzrate auf 90 % der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt.

Bei einem voraussichtlichen Verlustersatz von max. EUR 36.000 können bis zu EUR 1.000,- für Kosten, die durch die Beantragung durch einen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) anfallen, im Zuge der Tranche 2 verlusterhöhend geltend gemacht werden.

Neue Regelung zur Rückzahlung anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht

Im Herbst 2021 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass kein Mietzins zu zahlen ist, wenn das Geschäftslokal aufgrund der Betretungsverbote nicht benutzbar ist. Zudem entschied der OGH, dass Unternehmen, die staatliche Zuschüsse bekommen haben, diese nicht an ihre Vermieter weitergeben müssen. Mieter dürfen den Teil des Zuschusses, den sie für Mieten bekommen haben, die nun gar nicht zu bezahlen sind, nicht behalten, sondern haben diesen an die COFAG zurückzuzahlen.

Durch die mit 16. März 2022 veröffentlichten Novellen der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz stehen nun die Details der Regelung zu Rückzahlungen anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht im Lockdown fest.

Für den Umfang der Auszahlung von Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz und für die Höhe der Rückforderung eines allfälligen Bestandszinsanteils ist die tatsächliche Nutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit in jenen Zeiträumen maßgeblich, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. War ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen die anteiligen Bestandszinsen im Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit weiterhin ansetzen.

Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit muss von geförderten Unternehmen anhand geeigneter Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung mit dem Vermieter vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Mietobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden.

Sind nur Teile eines Geschäftslokals von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die davon nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit überhaupt außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann. Für diese Flächen können die Bestandszinsen in voller Höhe angesetzt werden.

Die Auszahlung des Verlustersatzes III kann nur noch im Rahmen der Tranche 2 beantragt werden:

Tranche 1:

  • Konnte ab 10. Februar 2022 und musste bis 9. April 2022 beantragt werden.
  • Umfasste 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöhte sich die Ersatzrate auf 90 % der Bemessungsgrundlage.
  • Die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlusts war bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).
  • Die Schätzung des Verlusts im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche konnte in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

Tranche 2:

  • Kann seit 10. April 2022 und muss bis 30. September 2022 beantragt werden.
  • Es kommt der gesamte bzw. noch nicht ausgezahlte Verlustersatz III zur Auszahlung.
  • Es sind gegebenenfalls notwendige inhaltliche Korrekturen zum Tranche 1-Antrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen.
  • Bei der Beantragung der Tranche 2 können die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte Tranche 1 ist bei Auszahlung der Tranche 2 gegenzurechnen.
  • Bei Beantragung der Tranche 2 sind die Höhe des Umsatzausfalls sowie der Verluste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme bis 30. September 2022 zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen.
  • ACHTUNG: Beide Anträge sind in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um einen Verlustersatz beantragen zu können?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, deren Einkünfte in Österreich einer Besteuerung zugeführt werden.
  • Das Unternehmen erleidet in den beantragten Monaten (Betrachtungszeiträume) insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 40 %.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  • Beim begünstigten Unternehmen darf in den letzten 3 veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO) vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
  • Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben.

Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, können keinen Antrag stellen.

Wie kann der Verlustersatz III beantragt werden?

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt den Verlustersatz. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline. Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz3/

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2022/03/VO_Verlustersatz_III-1.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2022/06/FAQs-Verlustersatz_15062022.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2022/04/Forderbedingungen-Verlustersatz-III_2022-04-03.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 12.08.2022

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