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09.09.2022: Kein messbarer Erfolg – kein Werkvertrag!

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zum Thema Werkvertrag sind zahlreich. Die Definition bleibt immer gleich: Das Interesse beim Werkvertrag ist immer auf das Endprodukt gerichtet. Der Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Die Übernahme von beispielsweise Betreuungsvisiten erfüllt diese Voraussetzungen nicht, es liegen in diesem Fall Dienstleistungen vor. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester wurde für die Revisionswerberin, eine GmbH im Bereich der Vermittlung von Pflegepersonal, im Rahmen eines „Werkvertrags“ für Betreuungs- und Qualitätsvisiten tätig. Die Tätigkeit bestand in erster Linie darin, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums von der Revisionswerberin zugewiesene Patienten aufzusuchen, deren Betreuung zu dokumentieren, den Pflegezustand zu kontrollieren und die Betreuungspersonen bei Fragen zu unterstützten. Die Gesundheitsschwester erbrachte ihre Tätigkeit persönlich, eine Vertretungsmöglichkeit war weder vereinbart noch kam es zu einer Vertretung. Die Anfahrt (mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen PKW) wurde von der Revisionswerberin nicht vergütet, es wurden der eigene Laptop und das eigene Handy verwendet, fallweise auch eigene Hygieneartikel. Jede durchgeführte Visite musste auf einer Onlineplattform erfasst werden. Diese Eintragungen wurden durch die Revisionswerberin kontrolliert.

Sowohl die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kamen zu dem Ergebnis, dass hier ein freier Dienstvertrag vorlag. Dagegen richtet sich die Revision mit der Begründung, dass das BVwG von der Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen eines Werkvertrags abweiche. Die Gesundheitsschwester hätte „im Sinne eines Gutachtens“ Qualitätskontrollen durchgeführt, wobei der geschuldete Erfolg in der Überprüfung und Überwachung bestanden hätte. Die Tätigkeit sei ein „Rahmenwerkvertrag“.

Werkvertrag versus Dienstleistung

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Abgrenzung des Werkvertrags von einem (freien) Dienstvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor). Beim Werkvertrag steht die individualisierte und konkretisierte Leistung im Vordergrund, beim Dienstvertrag die Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers für eine bestimmte Zeit. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Das bedeutet, eine genau umrissene Leistung ist bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse beider Vertragspartner ist lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.

Die Durchführung von Betreuungs- und Qualitätsvisiten ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein „Endprodukt“ im genannten Sinn. Mit der Vereinbarung der Durchführung von „Betreuungsvisiten“ wird gerade keine individualisierte und konkretisierte Leistung festgelegt. Ebenso wenig ist ein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit ist weder vertraglich festgelegt noch messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann.

Dass die Verpflichtung, Betreuungs- und Qualitätsvisiten durchzuführen, als Verrichtung von Dienstleistungen anzusehen ist, entspricht somit der Rechtsprechung des VwGH.

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

Lindeverlag, Fachzeitschrift für Personalverrechnung (PV-Info), Ausgabe 9/2022

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.09.2022

Artikel der Ausgabe Sommer 2022

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