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Informationen zum Steuerrecht

08.07.2022: Teuerungs-Entlastungspaket

Der Nationalrat hat zwischenzeitlich das Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen und tritt das Paket rückwirkend per 01.01.2022 in Kraft. Im folgenden Artikel finden Sie auszugsweise interessante Details zum Teuerungs-Entlastungspaket. Lesen Sie mehr…

Einschleifung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages

Die obere Grenze der Einschleifung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages wird an jene des (nicht erhöhten) Pensionistenabsetzbetrages angeglichen. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich demgemäß gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von EUR 19.930,00 und EUR 25.500,00 (bislang: EUR 25.250,00) auf Null. Dies gilt ab dem Jahr 2023.

Einmalige (statt gestaffelte) Erhöhung des Kindermehrbetrages

Es kommt nun doch nicht zu einer gestaffelten Erhöhung des Kindermehrbetrages (ab 2022: EUR 350,00, ab 2023: EUR 450,00), so wie durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 ursprünglich vorgesehen, sondern vielmehr zu einer einmaligen Erhöhung. Der Kindermehrbetrag wird demgemäß rückwirkend bereits bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 auf EUR 550,00 pro Kind erhöht.

Die Erweiterung des Kreises der Bezieher des Kindermehrbetrags, die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 eingeführt wurde, gilt wie bereits vorgesehen für Veranlagungen des Kalenderjahres 2022.

Vorgezogene Erhöhung des Familienbonus Plus

Die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf EUR 2.000,16 bzw. auf EUR 650,16 pro Jahr) für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, tritt statt mit 01.07.2022 bereits rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft.

Der Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.09.2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

(Einmaliger) Teuerungsabsetzbetrag für Geringverdiener

Für Steuerpflichtige, denen der Verkehrsabsetzbetrag oder ein Pensionistenabsetzbetrag zusteht und die keine außerordentliche Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung erhalten, wird einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von EUR 500,00 eingeführt.

Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von EUR 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von EUR 18.200,00 und EUR 24.500,00 gleichmäßig einschleifend auf Null.

Ergibt sich beim Steuerpflichtigen unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages eine Einkommensteuer unter Null, werden 70 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber EUR 1.550,00 jährlich, rückerstattet (SV-Rückerstattung).

Hinweis:

Um den administrativen Aufwand für die Arbeitgeber möglichst gering zu halten und eine weitere zusätzliche Komplexität in der Lohnverrechnung zu vermeiden, erhalten aktive Arbeitnehmer, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der Veranlagung.

Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von EUR 20.500,00 im Kalenderjahr in voller Höhe zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von EUR 20.500,00 und EUR 25.500,00 gleichmäßig einschleifend auf Null. Ergibt sich beim Steuerpflichtigen unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages eine Einkommensteuer unter Null, werden 100 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber EUR 1.050,00 jährlich, rückerstattet (SV-Rückerstattung).

Jene Pensionsbezieher, die über eine außerordentliche Einmalzahlung bereits eine Teuerungsabgeltung erhalten haben, sind jedoch vom Teuerungsabsetzbetrag ausgeschlossen.

Hinweis:

Bei Pensionsbeziehern wird der Teuerungsabsetzbetrag in der Lohnverrechnung berücksichtigt, wobei für die bereits vergangenen Monate des Jahres 2022 bis Ende September eine Aufrollung durchzuführen ist.

„Sonder-Familienbeihilfe“

Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von EUR 180,00 für jedes Kind.

Steuerfreie, sozialversicherungsfreie und abgabenfreie Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu insgesamt EUR 3.000,00 steuerfrei. Die Steuerbefreiung bis EUR 2.000,00 setzt nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Das volle Ausmaß der Befreiung von EUR 3.000,00 kann hingegen nur dann ausgeschöpft werden, wenn die EUR 2.000,00 übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift (z.B. im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung) geleistet wird.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.

Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Diese Möglichkeit wird deshalb eingeräumt, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag – befreit ist.

Teuerungsprämie – Befreiung vom Dienstgeberbeitrag (DB)

Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann ist die Teuerungsprämie in den Kalenderjahren 2022 und 2023 auch vom Dienstgeberbeitrag befreit.

Teuerungsprämie – Befreiung von der Kommunalsteuer (KommSt)

Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann ist die Teuerungsprämie in den Kalenderjahren 2022 und 2023 auch von der Kommunalsteuer befreit.

Teuerungsprämie – Befreiung von der Sozialversicherung (SV)

Die steuerfreie Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit und gilt daher nicht als Entgelt.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2022/PK0791/index.shtml

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02662/index.shtml

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 08.07.2022

Artikel der Ausgabe Sommer 2022

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