Informationen zum Steuerrecht

23.07.2021: Informationen zur Phase 5 der COVID-19-Kurzarbeit (AMS)

Ab 01.07.2021 gilt das neue, angepasste Kurzarbeitsmodell. Nachfolgend sind die wesentlichsten Änderungen aufgelistet. Lesen Sie mehr…

Grundlegende Informationen

  • Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.06.2022 enden. Begehren sind vor Beginn der Kurzarbeit an das AMS zu übermitteln. Für Projekte mit einem Beginn ab 01.07.2021 gilt eine Übergangsfrist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Begehrensstellung via eAMS-Konto. Die Begehrensstellung ist ab dem 19.07.2021 möglich.
  • Die errechnete Kurzarbeitsbeihilfe wird um 15 % gekürzt, diese gebührt also in Höhe von 85 % der in der Phase 4 ausbezahlten Beihilfenhöhe. Für besonders betroffene Unternehmen, das sind jene, die im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagt waren und im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten, beträgt die Beihilfenhöhe weiterhin 100 %. Diese Sonderregelung ist bis 31.12.2021 befristet.
  • In der Begehrensstellung ab 19.07.2021 ist die Möglichkeit noch nicht gegeben, die erforderlichen Angaben zum Umsatzrückgang direkt im Begehren zu erfassen, wodurch die besondere Betroffenheit von Unternehmen und damit der Anspruch auf eine Beihilfenhöhe von 100 % definiert wird. Somit erfolgt zunächst für alle Unternehmen – unabhängig davon, ob sie den entsprechenden Umsatzrückgang nachweisen können – die Auszahlung der errechneten Beihilfe in Höhe von 85 %.
  • In der für die Kurzarbeit Phase 5 zu verwendenden Sozialpartnervereinbarung Version 10.0 (vom 01.07.2021) ist der entstandene Umsatzrückgang anzugeben, um als besonders betroffenes Unternehmen eingestuft zu werden.
  • Sobald ab August 2021 die Begehrensstellung in der erweiterten Version zur Verfügung gestellt wird (voraussichtlich ab 09.08.2021), kann von Unternehmen, die sich aufgrund des erforderlichen Umsatzrückgangs als besonders betroffen einstufen, ein Änderungsbegehren gestellt werden, um 100 % der Beihilfe zu erhalten.
  • Der Arbeitszeitausfall darf im Normalfall nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen. Bei besonders betroffenen Unternehmen kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70 % betragen, in einzelnen Sonderfällen bis zu 90 %.
  • Gemäß § 37b Abs. 1 Z 2 AMSG haben Unternehmen, die die Einführung von Kurzarbeit beabsichtigen und die im Zeitraum zwischen 01.04.2021 und 30.06.2021 (Phase 4) nicht kurzgearbeitet haben, diese Absicht der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Beginn der Kurzarbeit und somit auch vor der Antragstellung anzuzeigen. In der Folge ist mit dem Arbeitsmarktservice, dem Betriebsrat, den kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Sozialpartnern) der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu beraten, ob die Kurzarbeit durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann. Erst wenn diese Beratungen binnen drei Wochen – oder einer anderen mit dem Arbeitsmarktservice vereinbarten Frist – zu keinem anderen Ergebnis führen, darf die Kurzarbeit begonnen und bewilligt werden. Die Sozialpartnervereinbarung ist in diesen Fällen jedenfalls verpflichtend von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften zu unterfertigen und gleichzeitig mit dem Begehren dem AMS zu übermitteln.
  • Das Kurzarbeitsprojekt kann erst nach Abschluss der Beratung und Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften starten. Ein rückwirkender Start ist nicht möglich. Für Unternehmen, die bereits im Zeitraum zwischen 01.04.2021 und 30.06.2021 (Phase 4) kurzgearbeitet haben, gilt diese Voraussetzung der verpflichtenden Beratung nicht. Gleiches gilt bei Änderungs- und Verlängerungsbegehren zu einer nach dem 01.07.2021 beginnenden Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Neben dem ernstlichen Bemühen um den Abbau von Alturlaubsansprüchen haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge innerhalb des Kurzarbeitszeitraums für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens 1 Woche Urlaub zu konsumieren. Jedenfalls darf das Unternehmen in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden verrechnen, sofern ein Urlaubsanspruch besteht.
  • Für einen Arbeitszeitausfall über 50 % sowie wenn eine Einschränkung bei der Behaltepflicht oder Behaltefrist hinsichtlich einer gemäß § 45a AMFG bereits angezeigten Personalstandsreduktion vorgenommen wird, ist eine explizite Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften erforderlich.
  • Die Kurzarbeit Phase 5 wird auf Basis des von WKO und ÖGB aufgelegten Musterformulars zur Sozialpartnervereinbarung (Version 10.0 oder höher) abgeschlossen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

https://www.wko.at/service/t/checkliste-kurzarbeit-phase-5-besonders-betroffen_1.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.07.2021

Artikel der Ausgabe Sommer 2021